Arbeitszeitvereinbarung unwirksam: Roomboy erhält 15.000 Euro Nachzahlung
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2018-06-15
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 398 mal gelesen
Eine Vereinbarung, dass die Arbeitszeit sich nach Dienst- und Einsatzplänen richtet, ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unwirksam, da sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Angestellten verlagert.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Roomboy in einem Hotel zur Reinigung der Zimmer eingestellt. In seinem Arbeitsvertrag war eine Arbeitszeit je nach Dienst- und Einsatzplänen vereinbart. Von November bis Mai erhielt der Arbeitnehmer zwischen 430 und 974 Euro monatlich. Für Juni erhielt er kein Gehalt. Der Roomboy behauptete, dass er für diesen Monat einen blanko Stundenzettel unterzeichnen musste. Tatsächlich war seine Arbeitszeit zwischen November und Juni deutlich höher, so dass er von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung von rund 15.000 Euro Arbeitslohn verlangte.
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 Sa 278/17) die Arbeitszeitvereinbarung ist unwirksam. Sie verteile das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger und ermögliche eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden. Es sprach dem Roomboy die verlangte Nachzahlung von rund 15.000 Euro zu.
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