EUGH wertet Rufbereitschaft als Arbeitszeit
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2018-03-09
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 290 mal gelesen
- Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst ergibt sich aus nationalem Recht
- Rufbereitschaft gilt in Deutschland als Ruhezeit
Die Zeit, in der ein Arbeitnehmer zu Hause der Verpflichtung unterliegt umgehend dem Ruf seines Arbeitgebers nach kommen zu müssen, ist dem Arbeitnehmer als Arbeitszeit anzurechnen. Dies entschied jüngst der Europäische Gerichtshof im Fall eines belgischen Feuerwehrmanns.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der belgischer Feuerwehrmann gegen seinen Arbeitgeber geklagt, da er für seinen Bereitschaftsdienst, den er zu Hause leistete, ebenfalls entlohnt werden wollte.
Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst ergibt sich aus nationalem Recht
Zu Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-518/15). Bereitschaftszeiten eines Arbeitnehmers seien gemäß der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG als Arbeitszeiten zu werten. Dies gelte auch für eine Rufbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer zu Hause auf seinen Einsatz warten könne. Maßgeblich sei, dass der Arbeitnehmer sowohl zeitlich wie auch geografisch durch seine Rufbereitschaft eingeschränkt sei. Ob europäische Arbeitnehmer allerdings einen Anspruch auf Vergütung für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft haben, ergebe sich jeweils aus dem nationalen Recht.Rufbereitschaft gilt in Deutschland als Ruhezeit
In Deutschland muss der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Abzugrenzen hiervon ist allerdings die Rufbereitschaft. Diese gilt grundsätzlich als Ruhezeit. Sie wird nur als Arbeitszeit bei einem tatsächlichen Einsatz angerechnet.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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