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Arbeit: Fristlose Kündigung wegen Herstellung von Raubkopien!

Arbeitnehmern, die während ihrer Arbeitszeit am Firmenrechner private CDs oder DVDs unbefugt für den eigenen Gebrauch oder für Kollegen kopieren, müssen mit einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen! Lesen Sie mehr …

Arbeitnehmern, die während ihrer Arbeitszeit am Firmenrechner private CDs oder DVDs unbefugt für den eigenen Gebrauch oder für Kollegen kopieren, müssen mit einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen! Lesen Sie mehr … Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 85/15) hat dies jüngst in folgendem Fall entschieden: Der Arbeitnehmer war „IT-Beauftragter“ eines Oberlandesgerichts. In seinen Aufgabenbereich fiel unter anderem die Verwaltung eines „ADV-Depots“. Im Rahmen dieser Aufgabe musste er unter anderem auch CDs und DVDs bestellen. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung wurden bei dem Mann 6.400 E-Book, Audio-, Video-, und Bilddateien sowie ein Programm, mit dem man den Kopierschutz der Hersteller umgehen konnte, gefunden. Innerhalb eines halben Jahres waren von dem Arbeitnehmer 1.100 DVDs bearbeitet worden. Ungefähr gleich viele DVDs waren in diesem Zeitraum auch vom Oberlandesgericht bestellt und geliefert worden. Der Arbeitnehmer gab letztlich zu, dass er die DVDs für den Eigengebrauch und für Kollegen gebrannt hat. Daraufhin kündigte das Land sein Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Recht, entschied das letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht. Nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter kann eine außerordentliche Kündigung auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nicht alle Handlungen selbst durchgeführt hat, sondern anderen das Herstellen der Raubkopien ermöglicht hat. Auch habe der Mann nicht davon ausgehen können, dass er auf seinem Dienstrechner zu privaten Zwecken Raubkopien anfertigen durfte. Dies sei von der Erlaubnis, den Computer zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen, nicht mehr gedeckt. Das Land habe auch nicht vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst einmal die Strafverfolgungsbehörden einschalten müssen. Auch sei im Hinblick des Gleichheitsgrundsatzes nicht maßgeblich, wie sich das Land den anderen Beteiligten gegenüber verhalten habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht zur Anwendung, so die Bundesarbeitsrichter.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz- immer Grund zur Kündigung?

Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit stellt immer dann ein Kündigungsgrund dar, wenn es keine Regelung für die private Internetnutzung in einer Firma gibt. In vielen Fällen ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die private Internetnutzung am Arbeitsplatz etwa im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Arbeitnehmer, die aber ohne entsprechende Regelungen an ihrem Firmenrechner ohne das Einverständnis des Chefs privat im Internet surfen, riskieren eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 581/04) entschieden und klar gestellt, dass ein Arbeitnehmer, der ausschweifend während seiner Arbeitszeit privat im Internet surft, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dem Arbeitnehmer muss bewusst sein, dass sein Arbeitgeber dieses Verhalten nicht tolerieren wird.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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