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Teilzeitbeschäftigung – So geht´s!

Sie möchten zukünftig weniger arbeiten und sich mehr um Ihre Familie kümmern oder mehr Zeit für Hobbies oder ein Studium haben? Hierauf haben Sie möglicherweise sogar einen Anspruch! So können Sie dieses Ziel sogar zeitnah durchsetzen:

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Azubis) – unabhängig von der Höhe der Arbeitszeiten – und bei einer Anstellung seit mindestens 6 Monaten haben Sie einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Voraussetzung für eine solche Reduzierung der Arbeitszeit ist nur, dass dem Unternehmen durch die Teilzeitbeschäftigung keine Nachteile entstehen dürfen und Sie die Arbeitszeitverringerung drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragen. Das Gesetz sieht für diesen Antrag keine besondere Form vor. Sie können die Teilzeitbeschäftigung auch mündlich beantragen. Zu Beweiszwecken und damit Ihrer Sicherheit sollte dies schriftlich geschehen. Sie müssen angeben, in welchem konkreten Umfang sich Ihre Arbeitszeit reduzieren soll und ab wann (mindestens 3 Monate vorher) Sie weniger arbeiten wollen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sollten Sie ebenfalls unbedingt angeben. Gerne helfe ich Ihnen bei der Formulierung! Wenn der Arbeitgeber Ihren Antrag ablehnen will, muss er diesen spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich zurückweisen. Versäumt er diese Frist, wird Ihr Antrag wirksam und die von Ihnen gewünschten Veränderungen gelten als vertraglich vereinbart. Das gilt auch für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit! Sollte der Arbeitgeber Ihren Antrag fristgemäß aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Das Gericht wird dann entscheiden, ob die betrieblichen Gründe tatsächlich zutreffen und derart wichtig sind, dass Ihrem Antrag nicht gefolgt werden kann. Wenn Ihr Antrag erfolgreich ist, bleiben Ihre Betriebszugehörigkeiten und Kündigungsfristen bestehen. Sie müssen keine neue Probezeit oder andere Nachteile in Kauf nehmen. Sie müssen auch keinen geringeren Stundenlohn akzeptieren. Ihr Gehalt verringert sich nur entsprechend der geringeren Stundenzahlen. Das ist alles. Jegliche Benachteiligung eines Teilzeitbeschäftigten ist untersagt.



von Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer

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