Wann kann der Kindergartenplatz gekündigt werden?
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2018-09-28
, Aktualisierung vom
2024-06-28 07:26:12.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 7674 mal gelesen
- Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Kindergartenplatz?
- Keine fristlose Kündigung wegen scheinbar gescheiterter Eingewöhnung
- Keine fristlose Kündigung wegen Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten
- Keine Kündigung eines Kindergartenplatzes wegen Kritik der Eltern
- Kita-Kündigungsklausel ist unwirksam
- Kündigungsfrist von sechs Monaten ist unwirksam
- Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten ist unwirksam
- Wichtig zu wissen: Kein Zwang Kita wegen Umzug zu wechseln!
Die Betreuung der Kinder ist für berufstätige Eltern ein wichtiges Thema. Wer einen KiTa- oder Kindergartenplatz erhalten hat, hat eine Sorge weniger. Weit gefehlt, wenn es zu Konflikten im Betreuungsverhältnis kommt. Nicht selten werden Eltern von der Kündigung des Betreuungsvertrages überrascht.
Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Kindergartenplatz?
Die Kündigungsfrist für einen Kindergartenplatz beträgt in der Regel zwischen einem und drei Monaten. Dies bedeutet, dass die Kündigung schriftlich eingereicht werden muss, und zwar so rechtzeitig, dass die Frist eingehalten wird.Keine fristlose Kündigung wegen scheinbar gescheiterter Eingewöhnung
Eine KiTa kann einen Betreuungsvertrag nicht fristlos kündigen, weil sich das Kind angeblich nicht eingewöhnt hat. Nach sechs Tagen mit jeweils nur kurzen Aufenthalten in der Einrichtung könne eine Eingewöhnung noch nicht gescheitert sein. Das entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 173 C 8625/19) und stellte weiter klar, dass Eltern keinen Anspruch auf die Betreuung durch eine bestimmte Erzieherin haben, wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.Keine fristlose Kündigung wegen Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten
Die Kita kann ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Eltern die Bringzeiten selbst regeln. Eltern haben daher kein Recht fristlos zu kündigen, wenn die Bringzeit um 15 Minuten verschoben wird, so das Amtsgericht Wangen (Aktenzeichen 1 C 309/22).Keine Kündigung eines Kindergartenplatzes wegen Kritik der Eltern
Die Betreuung im Kindergarten läuft oft nicht so, wie die Eltern sich das vorstellen. Schickt ein Vater, in seiner Funktion als Elternratsvorsitzender, einen Rundbrief an die Elternschaft, in dem er aufruft sich bei Problemen im Kindergarten auch an die Gemeindeverwaltung zu wenden, ist das kein Grund den Betreuungsvertrag für sein Kind zu kündigen. Der Vater hatte in seiner Funktion als Elternratsvorsitzender zunächst eine Sitzung mit der Kindergartenleitung und dem Elternbeirat einberufen, um verschiedene Probleme zu besprechen. Ein paar Monate später wurde der Elternbeirat wegen dieser Probleme bei der Gemeindeverwaltung vorstellig. Danach verschickte der Elternratsvorsitzende einen Rundbrief, in dem er die Kritikpunkte aufführte und die Eltern dazu aufrief, bei Problemen auch die Gemeindeverwaltung einzuschalten. Auf dieses Schreiben hin kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag für das Kind des Elternratsvorsitzenden fristlos. Die Mutter des Kindes war aufgrund der Betreuungslücke gezwungen ihre berufliche Tätigkeit aufzugeben. Einstweilig gab das Amtsgericht München (Aktenzeichen 243 C 14364/18) den Eltern Recht. Eine außerordentliche Kündigung eines Betreuungsvertrages sei nur unter aller Berücksichtigung aller Umstände möglich und wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Der Elternbeirat habe gerade seine ihm zugewiesene Rolle als Vermittler zwischen Eltern und Kindergartenleitung wahrgenommen. Elternbeiratsmitglieder müssten Kritik üben können, ohne Angst um den Betreuungsplatz ihres Kindes zu haben.Kita-Kündigungsklausel ist unwirksam
Eine Klausel in einem Kita-Betreuungsvertrag, wonach die Eltern bis zum Beginn der Vertragslaufzeit den Kita-Betreuungsvertrag einseitig nicht kündigen können, ist unwirksam, entscheid das Landgericht München I (Aktenzeichen 2 O 10468/22).Kündigungsfrist von sechs Monaten ist unwirksam
Enthält ein Betreuungsvertrag eine standardmäßig vorformulierte Regelung, wonach eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist, ist dies unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 12495/18) und stellte klar, dass mehr als drei Monate Kündigungsfrist nicht zumutbar sind.Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten ist unwirksam
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 13499/15) hat in einer Entscheidung klar gestellt, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kita-Betreibers geregelte faktische Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten unzulässig ist. Kündigungsfristen dürfen laut Gericht nicht über die gesetzliche Frist durch eine Festlegung von willkürlichen Kündigungsterminen verlängert werden.Wichtig zu wissen: Kein Zwang Kita wegen Umzug zu wechseln!
Eine Gemeinde darf bei der Vergabe von Kita-Plätzen nicht nur Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde berücksichtigen und dabei die bereits bestehende Betreuung von Kita-Kindern, die aus der Gemeinde weggezogen sind, ablehnen. Das stellte das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 3 B 2818/20) klar. Eltern, denen kein Kita-Platz angeboten wird, erhalten die Kosten für eine private Betreuung ihres Kindes erstattet, so das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 5 C 35.12).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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