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Mietkaution kann nicht abgewohnt werden!

In gängiges Problem in der Mietpraxis: Mieter zahlen vorm Ende des Mietverhältnisses die letzten Mieten nicht, weil sie diese mit der Mietkaution verrechnen wollen. Das geht nicht, stellt jetzt nochmals das Amtsgericht München klar.

Eine Mieterin hatte ihr Mietverhältnis zu Ende November gekündigt. Sie zahlte daraufhin die Mieten für die Monate Oktober und November nicht mehr, weil sie diese mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verrechnen wollte. Das sah der Vermieter und das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 1707/16) anders: Die Mieterin wurde auf Zahlung der rückständigen Miete verurteilt. Das Gericht führte aus, dass es sich hier um den unzulässigen Fall eines Abwohnens der Mietkaution handelt. Die Mietkaution stellt eine Sicherung des Vermieters, für Forderungen, die nach dem Ende des Mietverhältnisses auftreten, dar. Wäre es zulässig diese Sicherungsleistung schon vor dem Ende des Mietverhältnisses aufzubrauchen, stünde das dem Sinn und Zweck einer Mietkaution entgegen. Mieter könnten dann die Gefahr des Vermieterzugriffs auf die Mietkaution umgehen, indem sie immer die letzten Mieten aufrechneten. Das ist nicht zulässig, stellte das Amtsgericht München klar.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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