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Übernahme der Kosten bei Umzug oder Räumungsklage durch Jobcenter

Übernahme der Kosten bei Umzug oder Räumungsklage durch Jobcenter © fpr - topopt
Das Jobcenter muss bei Leistungsberechtigten auch Umzugskosten oder die Kosten, die im Rahmen einer Räumungsklage wegen Mietrückständen tragen. Diese Kosten geltend als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft im Sinne des Sozialgesetzbuches.

Jobcenter muss Umzugskosten zahlen Zwischen Mutter und Tochter war es in der Vergangenheit immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen, teilweise auch zu Gewaltanwendungen. Die Tochter hatte öfters Zuflucht bei einer Freundin oder Jungendhilfeeinrichtung gefunden. Da die häusliche Situation für die Tochter nicht mehr erträglich war, empfahl auch das Jugendamt einen Umzug in eine eigene Wohnung. Das Jobcenter lehnte trotzdem die Kostenübernahme für den Umzug ab. Es vertrat die Auffassung, dass vorrangig der Träger der Jugendhilfe für diese Kosten aufkommen muss. Zu Unrecht. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 983/16 B) verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Umzugskosten. Die Leistungen der Jugendhilfe schlössen Leistungen des Jobcenters nicht aus. Die beiden Leistungsträger – Jobcenter und Jugendhilfe – sollten ihre Zuständigkeit klären. Dies dürfe aber nicht zulasten der Tochter erfolgen, so dass nun erst einmal das Jobcenter die Umzugskosen übernehmen soll. Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen Kommt es bei einem Hartz IV-Empfänger aufgrund von Mietrückständen zu einer Räumungsklage, muss das Jobcenter die anfallenden Gerichtskosten übernehmen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 9 AS 1742/14) im Fall eines Mannes, der kurzfristig vom Jobcenter keine Leistungen mehr erhielt, weil er die Anträge für ein Rentenverfahren nicht gestellt hatte. Der Mann konnte daraufhin seine Miete nicht mehr zahlen und sah sich einer Räumungsklage seines Vermieters ausgesetzt. Nachdem der Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen war, leistete das Jobcenter wieder seine Zahlungen an den Hartz IV-Empfänger. Es weigerte sich allerdings die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen. Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders: Das Jobcenter hätte seine Leistungen nicht streichen dürfen. Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Hartz IV-Empfängers stehe nicht im Zusammenhang mit der Abgabe des Rentenantrags. Außerdem habe der Mann in jedem Fall einen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums gehabt. Die Mietrückstände seien ohne ein Verschulden des Hartz IV-Empfängers entstanden. Das Jobcenter sei daher zur Zahlung der Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Räumungsklage verpflichtet, so die Sozialrichter.

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