Künstliche Befruchtung – Wer übernimmt die Kosten?
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2017-10-26
, Aktualisierung vom
2022-02-28 13:50:32.0
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- Künstliche Befruchtung – Wie hoch sind die Kosten?
- Wie sieht es mit der Kostenerstattung aus?
- Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht nur für verheiratete Paare
- Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Verstoß gegen das Emryonenschutzgesetz
- Künstliche Befruchtung muss nicht von Jobcenter gezahlt werden
- Kostenerstattung auch bei unverheirateten Paaren
- Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei homosexuellen Paar
- Krank nach künstlicher Befruchtung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
- Steuer: Künstliche Befruchtung als außergewöhnlichen Belastungen
Der Wunsch nach einem eigenen Kind bleibt vielen Paaren verwehrt. Eine letzte Hoffnung ist oft eine künstliche Befruchtung. Diese Behandlungsmethode ist kostenintensiv und wird von den Krankenkassen nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Künstliche Befruchtung – Wie hoch sind die Kosten?
Eine künstliche Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) kostet zwischen 2.000 und 4.500 Euro. Bei einer Intracytoplasmatische Spermieninjektion entstehen für die Patienten Kosten bis zu 2.500 Euro.Wie sieht es mit der Kostenerstattung aus?
Eine künstliche Befruchtung kann bis zu 4.500 Euro kosten. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur 50 Prozent der Kosten übernehmen. Das gilt für maximal drei Befruchtungsversuche. Voraussetzung ist, dass das Paar verheiratet ist. Keine Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen IV ZR 323/18), dass die Frau nicht älter als 40 Jahre sein darf. Auch bei älteren Frauen muss die Krankenkasse zahlen, wenn nicht der Gesundheitszustand der Frau eine Lebendgeburt unwahrscheinlich ist.Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht nur für verheiratete Paare
Private Krankenkassen dürfen ihre Kostenübernahme nicht nur auf verheiratete Paare beschränken, dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 107/17). Allgemeine Versicherungsbedingungen, die eine Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren machen, seien willkürlich und damit unwirksam.Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung bei Verstoß gegen das Emryonenschutzgesetz
Die gesetzliche Krankenkasse muss nicht die Kosten einer künstlichen Befruchtung tragen, wenn ein Verstoß gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz begangen wurde, entschied das Sozialgericht München (Aktenzeichen S 7 KR 242/21). Im konkreten Fall waren bei einer deutschen Patientin im Ausland zu viele Eizellen befruchtet worden.Künstliche Befruchtung muss nicht von Jobcenter gezahlt werden
Hartz IV- Empfänger, die mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung, Eltern werden wollen, können für diese Behandlung kein Darlehn vom Jobcenter verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 127 AS 32141/12) im Fall eines Hartz IV-Ehepaares, dessen Krankenkasse für drei Versuche einer künstlichen Befruchtung jeweils 50 Prozent der Behandlungskosten übernehmen wollte, die andere Hälfte sollte das Ehepaar selbst tragen. Aus diesem Grund beantragte es beim zuständigen Jobcenter ein Darlehn. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, ebenso wie das Sozialgericht die Klage des Ehepaares. Ein Darlehn gebe es vom Jobcenter nur für unabweisbaren Bedarf, der eigentlich unter den Regelbedarf fällt, aber von diesem nicht gedeckt wird. Eine künstliche Befruchtung gehöre nicht zum Regelbedarf eines Hartz IV-Empfängers und sei auch nicht als medizinisch notwendige Behandlung einzustufen.Kostenerstattung auch bei unverheirateten Paaren
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Aktenzeichen 1 A 731/17) erhält auch ein unverheiratetes Beamten-Paar die Kosten für eine künstliche Befruchtung als Beihilfeleistung erstattet. In der Hessischen Beihilfeverordnung wird bei den Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung kein Unterschied zwischen verheirateten oder unverheirateten Beamten getroffen. Anders etwa bei den Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen, die Kostenübernahme nur bei verheirateten Versicherungsnehmern gewähren.Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei homosexuellen Paar
Gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch haben keinen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung. Dies hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 1 KR 7/21 R) entschieden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 47/15) können aber die finanziellen Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden.Krank nach künstlicher Befruchtung – Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Erkrankt eine Arbeitnehmerin nach einer künstlichen Befruchtung kann dies zum Verlust ihres Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sinne von einer möglichen selbstverschuldeten Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit führen, so das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 167/16).Steuer: Künstliche Befruchtung als außergewöhnlichen Belastungen
Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 1 K 3722/18 E). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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