Hartz IV: Nachhilfe erst bei Versetzungsgefährdung!
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2016-01-26
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Nachhilfe für schwache Schüler muss Jobcenter zahlen
- Keine Kostenübernahme für Nachhilfe bei Noten im befriedigenden Leistungsspektrum
Kostenpflichtiger Nachhilfeunterricht für Kinder von Hartz-IV-Empfänger muss vom Jobcenter zur Lernförderung übernommen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Schüler versetzungsgefährdet ist. Nachhilfe für Schüler im befriedigenden Leistungsbereich muss nicht bezahlt werden.
Kostenpflichtiger Nachhilfeunterricht für Kinder von Hartz-IV-Empfänger muss vom Jobcenter zur Lernförderung übernommen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Schüler versetzungsgefährdet ist. Nachhilfe für Schüler im befriedigenden Leistungsbereich muss nicht bezahlt werden.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Nachhilfe für schwache Schüler muss Jobcenter zahlen
Die Kosten für außerschulichen Nachhilfeunterricht müssen bei Kindern von Hartz-IV-Empfängern vom Jobcenter übernommen werden, wenn die Lernförderung zum Erreichen wesentlicher Lernziele notwendig ist. Dies kann sogar zu einer dauerhaften Kostenübernahme für Nachhilfestunden führen. So entschied das Sozialgericht Braunschweig (Aktenzeichen S 17 AS 4125/12), dass das Jobcenter auch dauerhaft die Kosten für Nachhilfeunterricht eines Schülers tragen muss, da bei ihm eine geistige Teilleistungsstörung vorlag, aufgrund der er die Lernziele nicht erreichen konnte. Auch das Sächsische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 2 AS 1285/14 B ER) gab dem Antrag eines Schülers von Harzt-IV-Eltern auf Kostenübernahme von kontinuierlichen Nachhilfestunden statt. Der Schüler litt unter einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS). Mithilfe von außerschulischer Lernförderung gelang ihm die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe. Diese Lernförderung benötigt der Schüler nach sachverständiger Ansicht dauerhaft, um letztlich auch seinen Schulabschluss zu schaffen. Aus diesem Grund muss das Jobcenter die Kosten für die Nachhilfe auch dauerhaft übernehmen.Keine Kostenübernahme für Nachhilfe bei Noten im befriedigenden Leistungsspektrum
Ein Schüler, dessen Eltern Hartz-IV beziehen, hat keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für ergänzende Lernförderung. Das stellte das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 9 AS 192/14) in einem aktuellen Urteil fest. Mit der ergänzenden Lernförderung sei nur das Erreichen von wesentlichen Lernzielen beabsichtigt. Wesentliches Lernziel sei die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe. Damit erteilte das Gericht einem Schüler eine Abfuhr, der im Fach Englisch schwach befriedigend stand und ergänzende Lernförderung beim Jobcenter beantragt hatte. Nur in Ausnahmefällen, wie bei einer Lese-Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie würden die Kosten für Nachhilfe auch vom Jobcenter übernommen, um das Leistungsniveau des Schülers zu stabilisieren.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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