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Hartz IV- Was steht mir zu?

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Die Höhe der Hartz IV-Leistung wird durch einen einheitlichen Regelsatz bestimmt. Jeder weitere Bedarf eines Hartz IV-Empfängers, sei es Miete, Schulbücher oder Reisekosten, ermittelt das zuständige Jobcenter. Seit Anfang Januar 2022 gelten höhere Hartz IV-Sätze.

Hartz IV- Erhöhung ab Januar 2022

Seit Anfang Januar 2022 sind die Hartz IV-Regelsätze für alleinstehende Erwachsene auf 449 Euro im Monat gestiegen. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 Euro. Für Kinder von 0 bis 5 Jahren steigt der Regelsatz auf 285 Euro.

Widerspruch gegen Hartz IV-Bescheid nicht per einfacher E-Mail zulässig

Wer gegen einen Hartz IV- Bescheid Widerspruch einlegen möchte, kann dies nicht mit einer einfachen E-Mail ans Jobcenter erledigen. Dies entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 632/20). Ein Widerspruch per E-Mail müsse eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) enthalten.

Jobcenter muss Kosten für separaten Stromzähler nicht übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AS 415/22 B ER) hat entschieden, dass es keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme durch das Jobcenter gibt, wenn sich der Sozialleistungsempfänger einen separaten Stromzähler für einen Warmwasserboiler in Höhe von rund 700 Euro einbauen lässt.

Hartz IV: Schüler hat Anspruch auf elektronisches Wörterbuch

Ein Schüler hat im Rahmen von Hartz IV-Mehrbedarf einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein elektronisches Wörterbuch für die Schule, entschied das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen S 37 AS 1268/19).

Geringes Trinkgeld ist kein anrechnungsfähiges Einkommen

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 7/14 AS 75/20 R) hat entschieden, dass Trinkgeld, das unter 10 Prozent des Regelbedarfs liegt, nicht beim ALG II als Einkommen angerechnet werden muss.

Einkünfte aus eBay müssen offengelegt werden

Eine Hartz IV-Bezieherin muss die Einkünfte, die sie mit dem Verkauf von Waren auf der Internetplattform eBay erzielt, gegenüber dem Jobcenter lückenlos offenlegen. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen S 34 AS 140/21 ER).

Energieschulden: Jobcenter muss Darlehn gewähren

Ist ein Hartz IV-Empfänger mit Schulden für Strom und Gas belastet, muss ihm das Jobcenter ein Darlehn zur Tilgung gewähren, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 2 AS 313/13 B ER). Der Hartz IV-Empfänger hatte sich vor seinem Antrag beim Jobcenter erfolglos um eine Übereinkunft mit dem Versorger sowie um eine privates Darlehn bemüht. Da beides scheiterte, muss laut Gericht jetzt das Jobcenter mit Hilfeleistungen unterstützen.

Kein Mehrbedarf für Toilettengeld

Ein Sozialleistungsempfänger hat weder aufgrund der Tatsache, dass es zu wenig öffentliche Toiletten in einer Stadt gibt, noch aufgrund seines täglichen selbstbestimmten, längerer Aufenthalts außerhalb der seiner Wohnung einen Anspruch auf Mehrbedarf für Toilettengeld, entschied das Landessozialgericht NRW (Aktenzeichen L 20 SO 174/21).

Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 19 AS 1236/21) hat entschieden, dass Sozialleistungsempfänger von Hartz IV keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Masken haben, die den Anforderungen der Coronaschutzverordnung entsprechen.

“Cash-statt-Handy-Geschäft“ wirkt sich nicht auf Hartz IV Anspruch aus

Eine Sofortauszahlung anstelle eines subventionierten Handy-Kaufs darf beim Einkommen eines Hartz IV-Empfängers nicht berücksichtigt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen AZ L 6 AS 828/12) im Fall eines Hartz IV-Empfängers, der mit einem Mobilfunkunternehmen vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit abgeschlossen hatte. Vom Mobilfunkunternehmen erhielt der Hartz IV-Empfänger anstelle eines subventionierten Handys eine Barauszahlung in Höhe von 1.200 Euro. Daraufhin rechnete das Jobcenter diese Zahlung dem Einkommen des Hartz IV-Empfängers zu und zahlte sechs Monate lang 200 Euro weniger Grundsicherung. Zu Unrecht, entschied das Hessische Landessozialgericht. Wenn ein Gegenstand, der zum Vermögen des Hartz IV-Empfängers gehört, zu Geld gemacht wird, ist dies nur dann als Einkommen anzusehen, wenn ein wirtschaftlicher Vermögenszuwachs gegeben ist. Dies ist im zu entscheidenden Fall nicht gegeben, da der Hartz IV – Empfänger im Gegenzug hohe Mobilfunkvertragsgebühren zu entrichten habe.

Jobcenter muss nicht Kosten für Sanierung eines Segelbootes tragen

Die Sanierungs- oder Reparaturkosten für ein selbstbewohntes Segelboot muss das Jobcenter nicht tragen, entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 15 AS 96/19). Nur die Instandhaltungs- und Reparaturkosten für selbstbewohntes Wohneigentum können übernommen werden.

Kein Hartz IV für Bewohner einer Synanon-Einrichtung

Synanon-Bewohner haben keinen Anspruch auf Hartz IV. Dies entschied das Bundessozialgericht Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 37 AS 9238/13) und führt aus, dass das Leben in einer Synanon-Einrichtung wie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung anzusehen sei. Damit stehe der Betroffene faktisch nicht mehr für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, so dass ein Anspruch auf Hartz IV ausscheide.

Eigenanteil für Schoolcard für Hartz IV Empfänger zumutbar

Grundsätzlich sind Schülerbeförderungsaufwendungen vom Jobcenter zu übernehmen. Allerdings darf ein Eigenanteil erhoben werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 16 AS 2695/14) hielt in einer Entscheidung einen Eigenbetrag von 5 Euro für ein Schülerticket, sogenannte Schoolcard, für zumutbar. Das Gericht gab aber zu bedenken, ob der 17jährige Schüler überhaupt ein Fahrticket für den 2,5 km langen Weg zu Schule benötigt.

Pfändungsschutzkonto: Nachzahlung von ALG II?

Ein Hartz IV- Empfänger erhält keine nochmalige Auszahlung einer ALG-II Nachzahlung in bar, wenn sein Geld von einem Gläubiger weggepfändet wurde. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 7 AS 846/14 B ER ). Mit der Zahlung habe das Jobcenter seine Pflicht erfüllt. Für Vollstreckungsschutz seien die Vollstreckungsgerichte zuständig, nicht das Jobcenter.

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