Hartz IV: Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers ist kein sozialwidriges Verhalten
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2018-08-17
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Jobcenter verlangt Grundsicherungsleistungen zurück
- Straftat ist nicht zwangsläufig sozialwidriges Verhalten
Ein Berufskraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt unter Alkoholeinfluss seine Fahrerlaubnis und daraufhin auch seinen Arbeitsplatz verliert, hat sich nicht sozialwidrig im Sinne des Sozialrechts verhalten, entschied kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Jobcenter verlangt Grundsicherungsleistungen zurück
Im zugrundeliegenden Fall verlangte das Jobcenter Grundsicherungsleistungen von dem betroffenen arbeitslosen Berufskraftfahrer zurück. Der Mann war bei einer privaten Autofahrt mit 2,3 Promille Alkohol von der Polizei angehalten worden. Er erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und sein Führerschein wurde eingezogen. Nach Ansicht des Jobcenters hatte der Mann seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig selbst herbeigeführt.Straftat ist nicht zwangsläufig sozialwidriges Verhalten
Das sah das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 6 AS 80/17) anders: Mit der alkoholisierten Autofahrt habe der Mann seine Hilfebedürftigkeit nicht herbeigeführt – wie dies etwa bei Verschwendung von Vermögen geschehe. Der Mann habe sich rechtlich nicht korrekt verhalten, sozialwidrig sei sein Verhalten allerdings nicht. Straftaten seien auch dann nicht sozialwidrig im Sinne des Sozialrechts, wenn sie zu einer ansehbaren Inhaftierung und damit Erwerbslosigkeit führten. Der Mann muss dem Jobcenter daher keine Leistungen zurückerstattenWar dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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