Hartz IV-Empfängerin verheimlicht Vermögen "für schlechte Zeiten"
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2017-11-01
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Wer über Vermögen verfügt, muss das gegenüber dem Jobcenter angeben, da es vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Wer Vermögen verheimlicht – sei es auch als Reserve für schlechte Zeiten gedacht gewesen – muss mit Rückzahlungen an das Jobcenter rechnen.
So geschehen im Fall einer Harz IV-Empfängerin, die bei ihrem Antrag auf Hartz IV angab nur einen Betrag von 1.100 Euro auf ihrem Girokonto zu haben. Dabei verheimlichte sie, dass sie auf zwei anderen Konten rund 24.000 Euro besaß. Als das Jobcenter dies aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs vom Bundeszentralamt für Steuern erfuhr, stellte es seine Leistungen ein und verlangte von der Frau rund 16.500 Euro zurück.
Vermögen muss vorrangig für Lebensunterhalt eingesetzt werden
Die Hartz IV-Empfängerin gab an, dieses Geld stamme aus einer Erbschaft und sei für Notfälle oder schlechte Zeiten vorgesehen und klagte gegen den Bescheid des Jobcenters – ohne Erfolg, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 7 AS 758/13). Die Frau habe das Vermögen bei ihrer Antragstellung auf Hartz IV angeben müssen. Nach der derzeitigen Lage sei sie nicht mehr hilfebedürftig. Wenn das Vermögen für schlechte Zeiten vorgesehen war, dann hätte die Frau es in ihren schlechten Zeiten, als sie meinte Hartz IV beantragen zu müssen, auch zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen. Dies habe ihr auch klar sein müssen. Das Jobcenter müsse aufgrund der falschen Angaben hinsichtlich ihres Vermögens bei der Antragstellung auch keine Beweisführung für die zu Unrecht gezahlten Leistungen anstrengen, so die Stuttgarter Richter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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