Mieterhöhung: Diese Fehler sollten Vermieter vermeiden!
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2023-10-11
, Aktualisierung vom
2024-09-13 12:06:02.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 541 mal gelesen
- Mieterhöhungsschreiben muss sich an alle Mieter richten
- Mieterhöhungsschreiben muss von allen Vermietern unterzeichnet sein
- Neuer Mietzins muss mit konkretem Betrag benannt werden
- Mieterhöhung muss begründet werden
- Jahressperrfrist beachten!
- Auf Kappungsgrenze achten!
- Zustimmung des Mieters einfordern!
Eine Mieterhöhung bringt immer viel Konfliktpotentiell zwischen Mieter und Vermieter mit sich. Damit die Mieterhöhung vom Mieter nicht angreifbar ist, ist es für Vermieter besonders wichtig keine Fehler zu machen. Doch auf was genau müssen Vermieter bei einer Mieterhöhung achten?
Mieterhöhungsschreiben muss sich an alle Mieter richten
Das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters muss sich an alle Mietparteien des Mietvertrages richten, also ggfs. an beide Ehepartner oder jeden Bewohner einer Wohngemeinschaft.Mieterhöhungsschreiben muss von allen Vermietern unterzeichnet sein
Gleiches gilt bei der Unterzeichnung des Mieterhöhungsschreibens. Hier müssen alle Vermieter, die im Mietvertrag aufgeführt sind, ihre Unterschrift unter das Schreiben setzen. Unterzeichnet ein Bevollmächtigter das Schreiben, muss dies kenntlich gemacht werden. Ein Serienbrief der Hausverwaltung, in dem eine Mieterhöhung verlangt wird, kann auch ohne Unterschrift gültig sein, wenn das Schreiben den Satz enthält: „dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ enthält, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 72/14).Neuer Mietzins muss mit konkretem Betrag benannt werden
Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter die neue Miethöhe konkret mit einem bestimmten Betrag benennen. Die Mitteilung: „Ihr Mietzins steigt um 3 Prozent“ reicht nicht aus.Mieterhöhung muss begründet werden
Der Vermieter ist verpflichtet, die Gründe, die zu einer Mieterhöhung führen, konkret und nachvollziehbar im Mieterhöhungsschreiben benennen. Beruft sich der Vermieter auf den Mietspiegel als Mieterhöhungsgrund, muss der Mieter Zugang zum Mietspiegel haben oder der Vermieter muss ihm diesen schaffen. Begründet er die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, muss er diese dem Mieter so konkret benennen, dass dieser diese identifizieren kann. Bei der Berufung auf ein Sachverständigengutachten zur Mieterhöhung muss dem Mieter dieses Gutachten ebenfalls übermittelt werden. Eine Mieterhöhung wegen aufwendig gestalteten Wohnumfeld ist laut Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 5 C 126/23) nur dann möglich, wenn eine Bepflanzung als parkähnliche Anlage den Wohnwert erhöht. Aufgepasst: Inflation ist kein Grund für eine Mieterhöhung über Mietspiegelwerte hinaus, stellt das Landesgericht München I (Az.14 S 3692/24) klar.Jahressperrfrist beachten!
Eine Mieterhöhung darf er nach einem Jahr nach der letzten Mieterhöhung erneut erfolgen.Auf Kappungsgrenze achten!
Eine Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung sieht vor, dass die Miete in drei Jahren nicht mehr als 20, bzw. 15 Prozent (je nach Kommune) steigen darf.Zustimmung des Mieters einfordern!
Eine Mieterhöhung kann vom Vermieter nicht einfach so bestimmt werden. Dafür benötigt er die Zustimmung des Mieters. Es ist daher wichtig im Mieterhöhungsschreiben die Zustimmung des Mieters einzufordern. Der Mieter muss der Mieterhöhung zu stimmen, wenn diese fehlerfrei ist.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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