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Klassische Irrtümer im Mietrecht

Klassische Irrtümer im Mietrecht © mko - topopt
Ob es um die Mietkaution, die Nachmieterregelung oder die Mieterhöhung geht- in den Köpfen von Mietern und Vermietern halten sich seit Jahren hartnäckig einige Mietrechts-Irrtümer! Hier die häufigsten Fehleinschätzungen …

Drei Nachmieter zu stellen beendet das Mietverhältnis

Der wohl häufigste Irrtum, der vorwiegend bei Mietern vorherrscht, ist der Glaube, man könne durch das Stellen von drei Nachmietern schnell aus dem Mietvertrag raus kommen. Auch das ist falsch! Nur wenn es eine sogenannte Nachmieterklausel im Mietvertrag gibt, muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren.

Mieterhöhung „mitteilen“

Ein Irrtum der sich bei Vermietern hält ist, die Auffassung, es reiche dem Mieter mitzuteilen, dass sich die monatliche Miete erhöht. Das ist nicht richtig! Der Mieter muss zur Zustimmung zur Mieterhöhung im Mieterhöhungsverlangen aufgefordert werden. Eine einseitige Anordnung des Vermieters ist nicht rechtswirksam.

Vermieter behält Ersatzschlüssel

Viele Vermieter erachten es als selbstverständlich, einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung zu behalten. Das ist nicht in Ordnung! Der Mieter muss dem Vermieter keinen Ersatzschlüssel für die vermietet Wohnung überlassen, entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 217 C 483/93). Betritt der Vermieter ohne die Zustimmung des Mieters mit Hilfe eines Ersatzschlüssels die Mietwohnung, begeht er Hausfriedensbruch und riskiert eine Anzeige.

Kein Winterdienst bei Urlaub oder Krankheit

Viele Mieter denken, dass sie ihrer Räumpflicht im Winter bei Urlaub oder Krankheit nicht mehr nachkommen müssen. Das ist falsch! Krankheit und auch urlaubsbedingte Abwesenheit entbinden den Mieter nicht von seiner vertraglich übernommenen Räumpflicht. Der Mieter muss für diese Umstände einen Ersatz beschaffen, der seine Räumpflicht übernimmt.

Deko im Treppenhaus erlaubt

Für viele Mieter gehört das Treppenhaus im Mehrfamilienhaus irgendwie mit zur Wohnung und sie beziehen es mit Garderobe, Dekoration und wild gemusterten Fussmatten mit in ihren Wohnbereich ein. Nicht erlaubt, sagt das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 38 C 1858/08). Große Blumengestecke oder Deko hat im Treppenhaus nichts zu suchen und geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung hinaus.

Miete mit Kaution verrechnen

Am Ende eines Mietverhältnisses sind viele Mieter der Ansicht, dass die letzte Mietzahlung mit der Mietkaution verrechnet werden könne und zahlen für den letzten Monate keine Miete mehr. Das ist nicht erlaubt! Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2 W 10/04) stellt klar: Eine Verrechnung der Miete mit der Kaution ist nicht möglich, da es für den Mieter noch nicht sicher sein kann, ob er überhaupt einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution hat. Möglicherweise muss der Vermieter diese auch für andere Forderungen aus dem Mietverhältnis nutzen. Aufgerechnet werden kann aber nur mit fälligen Ansprüchen.

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