Mieterhöhung bei neuer Dämmung der obersten Geschossdecke?
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2018-03-07
, Aktualisierung vom
2018-03-07 11:40:24.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 379 mal gelesen
Die Dämmung der obersten Geschossdecke entspricht einer Wärmedämmung des Daches im Sinne des Mietspiegels und wird bei einer Mieterhöhung insoweit berücksichtigt. Dies entschied kürzlich das Amtgericht Coesfeld.
Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, weil er die oberste Geschossdecke mit einer Wärmedämmung versehen ließ.
Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Coesfeld (Aktenzeichen 11 C 134/16). Eine Dämmung der obersten Decken oberhalb beheizter Räume stelle eine Wärmedämmung des Daches dar. Das die Decke des Treppenhauses im vorliegenden Fall nicht gedämmt wurde sei unerheblich, da es sich nicht um einen beheizten Raum handele.
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