Mieterhöhung | Fachanwalt für Mietrecht Wohnungseigentumsrecht
Mieterhöhung – Fachanwalt für Mietrecht weiß was zulässig ist!
Mieterhöhung – Was ist zulässig und wie hoch darf sie sein?
Viele Mieterhöhungen sind rechtlich nicht wirksam, weil etwa Formalien nicht eingehalten wurden. Eine Mieterhöhung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und vom Vermieter anhand von Gutachten, Mietspiegel oder Nachweisen über die Miethöhe von vergleichbaren Wohnungen, begründet werden. Fehlt es an der Begründung, ist die Mieterhöhung nicht wirksam. Des Weiteren müssen Absender und Empfänger auf dem Mieterhöhungsschreiben korrekt angegeben worden sein. Empfänger der Mieterhöhung sind alle Mieter des Mietvertrages. Umgekehrt sind die korrekten Absender der Mieterhöhung alle Vermieter des Mietvertrages. Weiterhin muss der Mieter im Mieterhöhungsverlangen um seine Zustimmung zur Mieterhöhung gebeten werden. Der Vermieter kann eine Mieterhöhung nicht einseitig anordnen. Eine Mieterhöhung ist auch nur dann wirksam und durchsetzbar, wenn die Sperrfrist eingehalten wurde. Das bedeutet, dass eine Mieterhöhung erst 15 Monate nach dem Einzug erfolgen darf. Hinsichtlich der Höhe des Mietaufschlags darf der Vermieter innerhalb von drei Jahren die Miete nicht mehr als 20 Prozent, in manchen Bundesländern sogar nur 15 Prozent, erhöhen.
Mieterhöhung – Das können Sie von einem Fachanwalt für Mietrecht erwarten!
Ein Fachanwalt für Mietrecht kann aufgrund seines hervorragenden juristischen Spezialwissens auf dem Gebiet des Mietrechts schnell und zuverlässig einschätzen, ob eine Mieterhöhung wirksam ist. Er kennt alle notwendigen Voraussetzungen, die eine Mieterhöhung erfüllen muss und berechnet die zulässige Höhe des Mietaufschlags. Ein Fachanwalt für Mietrecht berät und vertritt engagiert die Rechte von Mietern und Vermietern. Nehmen Sie bei allen Fragen zur Mieterhöhung Kontakt mit einem Experten auf. Vereinbaren Sie schnell und unverbindlich einen ersten Beratungstermin mit einem Fachanwalt für Mietrecht.
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