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Wohnungsschlüssel - Was müssen Mieter und Vermieter beachten?

Wohnungsschlüssel - Was müssen Mieter und Vermieter beachten? © mko - topopt
Wann muss der Vermieter dem Mieter den Schlüssel für seine angemietete Wohnung übergeben? Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten? Darf der Mieter einfach das Türschloss wechseln? Wer trägt die Kosten beim Schlüsselverlust? Fragen über Fragen zum Schlüssel im Mietverhältnis.

Schlüsselübergabe beim Einzug - Was ist zu beachten?

Damit der Mieter seine Wohnung nutzen kann benötigt er alle dazugehörigen Schlüssel. Der Vermieter ist verpflichtet für jede Person, die in der Mietwohnung lebt, einen Schlüssel zu stellen. Das heißt eine Familie mit drei Kindern erhält beim Einzug fünf Schlüssel. Sollen weitere Schlüssel nachgemacht werden, benötigt der Mieter in der Regel vom Vermieter ein Einverständnis. Diese Schlüssel muss er auf eigene Kosten anfertigen lassen und dem Vermieter am Ende des Mietverhältnisses aushändigen. Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Schlüsselübergabe beim Einzug nicht nach, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Miete mindern, Schadensersatz fordern oder sogar kündigen. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-10 U 60/10) stellt in einer Entscheidung klar, dass ein Mieter keine Miete zahlen muss, wenn er keinen Schlüssel zur Mietsache besitzt. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Vermieters ist, dass der Mieter die Mietsache auch tatsächlich nutzen kann.

Darf der Mieter Schlüssel nachmachen lassen?

Ja, der Mieter darf Schlüssel für seine Wohnung nachmachen lassen und zwar so viele, wie er will. Wichtig ist, dass er beim Auszug alle Schlüssel an den Vermieter aushändigt.

Darf der Mieter ein Türschloss austauschen?

Der Mieter darf während des Mietverhältnisses Türschlösser austauschen. Beim Auszug muss er allerdings die alten Schlösser wieder einbauen, um die Wohnung in den Zustand des Einzuges zu versetzen.

Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten?

Mieter müssen alle Schlüssel zu ihrer Wohnung vom Vermieter erhalten. Der Vermieter darf sich nicht einfach einen Zweitschlüssel einbehalten. Auch hier gilt: Der Mieter kann unter bestimmten Umständen Schadensersatz vom Vermieter fordern oder kündigen, wenn er vom Zweitschlüssel erfährt.

Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel verlangen?

Der Vermieter, Hausmeister oder die Hausverwaltung können vom Mieter nicht verlangen, dass dieser ihnen einen Ersatzschlüssel überlässt, so eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 217 C 483/93). Behält sich der Vermieter heimlich einen Ersatzschlüssel und betritt die Wohnung während des Urlaubs des Mieters, begeht er Hausfriedensbruch. Wichtig ist, dass der Schlüssel bei jemanden hinterlegt ist, wo der Vermieter im Notfall schnell drauf zurückgreifen kann.

Wer trägt die Kosten beim Schlüsselverlust?

Mieter müssen verlorengegangene Schlüssel ersetzen. Das kann insbesondere in einem Mehrfamilienhaus mit einer Schließanlage teuer werden, da diese dann komplett erneuert werden muss. Wichtig ist, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Verlust seines Schlüssels informiert. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 10 U 100/22) hat entschieden, dass ein Vermieter für den Verlust des Wohnungsschlüssels seines Mieters haftet. Lässt dieser den Schlüssel in einem Mehrfamilienhaus aus Versehen an der Kellertür stecken, stellt das ein fahrlässiges Verhalten dar.

Wohnungstürschloss kaputt- Wer zahlt den Schlüsseldienst?

Stellt ein Mieter nach 22 Uhr fest, dass seine Wohnungstür nicht mehr zu öffnen ist, weil das Schloss durch Leim verklebt war, kann er ohne vorher mit dem Vermieter zu sprechen auf dessen Kosten einen Schlüsseldienst beauftragen, entschied das Amtsgericht Leipzig (Az. 134 C 5827/21). Um diese Uhrzeit muss der Mieter nicht mehr mit der Erreichbarkeit des Vermieters rechnen.

Rückgabe der Mietwohnung durch Schlüsseleinwurf beim Vermieter?

Sobald der Vermieter Kenntnis davon hat, dass der Mieter seinen Wohnungsschlüssel in seinen Briefkasten geworfen hat, gilt die Mietwohnung als zurückgegeben. Ein Rücknahmewille des Vermieters ist nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 30 U 195/22).

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