Miete: Ungehinderte Nutzung des Waschraums
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2018-01-11
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 256 mal gelesen
Wäsche verschwindet, Wäsche wird nicht abgehangen oder sie stinkt: Bei der Nutzung des gemeinsamen Waschraums eines Mehrfamilienhauses gibt es immer wieder Ärger unter den Mietern. Doch darf einem Mieter, der den Waschraum nicht bestimmungsgemäß nutzt, der ungehinderte Zugang zum Waschraum verwehrt und von ihm verlangt werden, den Schlüssel jedes Mal bei der Hausverwaltung abzuholen?
Im zugrundeliegenden Fall war es im Waschraum eines Münchner Mehrfamilienhauses immer wieder zu Problemen mit der Nutzung gekommen. So wurden beispielsweise benutzte Stoffwindeln in dem Waschraum so gewaschen, dass dieser danach desinfiziert werden musste. Der Vermieter ließ daraufhin das Schloss des Waschkellers auswechseln und verlangte von den betroffenen Mietern, dass sie sich den Schlüssel zum Waschraum jedes Mal bei der Hausverwaltung abholen sollten.
Mieter hat Anspruch auf eigenen Schlüssel zum Waschraum
Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 452 C 3269/17). Den Mietern müsse ungehinderter Zugang zum Waschkeller ermöglicht werden. Der Vermieter dürfe zwar gegen den Verstoß der Mieter, die Mietsache pflichtgemäß zu nutzen vorgehen. Er dürfe aber nicht einseitig die Nutzung eines Teils der Mietsache entziehen. Die Mietsache könne nur insgesamt gekündigt werden, so das Münchner Gericht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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