Mieter muss Rückgabe des Wohnungsschlüssels nachweisen
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2019-04-05
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 234 mal gelesen
Ein Mieter, der den Schlüssel seiner Mietwohnung unangekündigt in den Briefkasten seines Vermieters einwirft, muss nachweisen können, dass der Vermieter Kenntnis von dem Vorgang hatte. Dies entschied aktuell das Landgericht Krefeld.
Nach der erfolgreichen Kündigung des Mietvertrags klagte ein Vermieter auf Herausgabe und Räumung einer Mietwohnung. Die betroffene Mieterin gab an, dass sie die Wohnung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt habe. Sie habe den Wohnungsschlüssel, der mit einer Bezeichnung der Mietwohnung versehen gewesen sei, in den Briefkasten des Vermieters geworfen. Der Vermieter versicherte, dass er diesen Schlüssel nicht erhalten habe.
Laut Landgericht Krefeld (Aktenzeichen 2 T 27/18) reicht ein kommentarloser Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters nicht aus, um beweisen zu können, dass der Vermieter Kenntnis vom Zugang des Schlüssels hat. Diese Kenntnis sei aber die Voraussetzung dafür, dass die Mietwohnung ordnungsgemäß an den Vermieter zurückgegeben wurde. Die Mieterin könne vorliegend nicht den Nachweis führen, dass eine Rückgabe der Mietwohnung stattgefunden hat.
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