Kleinere Unternehmen: Gekreuzte Lebensversicherungen sparen Erbschaftssteuer
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2012-07-18
· Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
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Für kleine und mittlere Unternehmen ist der Abschluss von Lebensversicherungen ein unverzichtbarer Baustein der Vermögensnachfolgeplanung. Die Erbschaftssteuerpflicht der Versicherungssumme kann, bei richtiger Gestaltung, vermieden werden.
Mit befristeten Risikolebensversicherungen erzielt der Unternehmer bei geringem Aufwand eine Liquiditätsvorsorge für den Erbfall. Die Versicherungssumme kann eingesetzt werden, um Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuerbelastungen abzufedern.
Schließt der Unternehmer den Versicherungsvertrag selbst auf sein Leben ab, so muss der Ehegatte als Bezugsberechtigter im Erbfall die Versicherungsleistung versteuern, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, obwohl die Zahlung selbst nicht in den Nachlass fällt. Die Versicherungssumme wird mit dem Wert des Nachlasses (Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) addiert und in einer Summe versteuert. Dabei kann die Versicherungssumme zu einem Progressionssprung und folglich zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen.
Der spezialisierte Nachfolgeberater hat ein Mittel gegen die Erbschaftssteuerbelastung der Lebensversicherung. Er rät zum Abschluss "gekreuzter Lebensversicherungen". Jeder Ehegatte schließt selbst einen eigenen Versicherungsvertrag auf das Leben des anderen Ehegatten ab. Die nicht berufstätige Ehefrau kann die Raten beispielsweise aus den Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes begleichen.
Beim Tod des Ehegatten erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung aus seinem eigenen Vertrag. Die Auszahlung der Versicherungssumme unterliegt in diesem Fall nicht der Erbschaftssteuer.
Nach richtiger Ansicht kann die Versicherungssumme auch nicht vom Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro abgezogen werden.
Nicht verschwiegen werden darf, dass bei den gekreuzten Lebensversicherungen selbstverständlich das Bezugsrecht des jeweils anderen Ehegatten nicht geändert werden kann, beispielsweise im Fall der Scheidung. Dieser Nachteil, der im Übrigen durch Regelungen beim Versorgungsausgleich kompensiert werden kann, wiegt im Vergleich zur möglichen Steuerersparnis nicht schwer.
von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
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