BGH: Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig
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2018-12-19
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 273 mal gelesen
Die Vermittlung von Mietwagen über die Smartphone-App „Uber Black“ ist wettbewerbswidrig und damit nicht zulässig, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Ein Berliner Taxiunternehmen klagte gegen ein Unternehmen in den Niederlanden, bei dem man über eine Smartphone-App „Uber Black) einen Mietwagen mit Fahrer ordern konnte. Der Fahrer erhielt seinen Auftrag vom Server des Niederländischen Unternehmens. Kooperierende Mietwagenunternehmen, die als „Uber“ bezeichnet werden, wurden ebenfalls vom Niederländischen Unternehmen benachrichtigt. Die Abwicklung der Zahlung, Preisgestaltung und Werbung erfolgte ebenfalls über das Niederländische Unternehmen. Das Berliner Taxiunternehmen sah in diesem Angebot einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rückkehrgebot bei Mietwagen.
Dies sah der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 3/16) ebenso und erklärte in einer aktuellen Entscheidung die „Uber Black“-App für unzulässig. Nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die am Firmensitz des Unternehmens eingegangen sind. Im Unterschied dazu, dürfen Fahrgäste Taxifahrern unmittelbar Fahraufträge erteilen. Durch die Geschäftspraxis des Niederländischen Unternehmens liege ein Verstoß gegen diese Regelung vor, da der Fahrer den Fahrauftrag bei einer Mietwagenbuchung unmittelbar erhalte, so der Bundesgerichtshof.
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