Steuerersparnis für Ehegatten bei der Alten- und Pflegeheimunterbringung
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2018-01-12
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Ist eine Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim krankheitsbedingt notwendig, können die Aufwendungen dafür bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings um eine Haushaltsersparnis gekürzt - bei der Unterbringung von Eheleuten für jeden der Ehegatten.
Abzug der Haushaltsersparnis bei beiden Ehegatten
Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 22/16) und stellte in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Eheleute beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes finanziell entlastet seien. Fixe Kosten, wie Miete, Strom oder Unterhalt, fielen schließlich für beide Ehegatten mit der Unterbringung in einen Alten- und Pflegeheim weg. Deshalb sei auch bei jedem Ehegatten die Haushaltsersparnis bei den Aufwendungen für das Alten- und Pflegeheim zu kürzen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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