Schadensbegrenzung bei unrentablen Lebensversicherungen
Nicht selten, gerade bei fondsgebundenen Lebensversicherungen drohen Kunden nicht unerhebliche Verluste infolge von Börsenkrisen. Insofern reut es manchen Verbraucher, einen Lebensversicherungsvertrag eingegangen zu sein. Bei Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen, welche im sog. Policenmodell abgeschlossen worden ist, haben Versicherungskunden jedoch die Möglichkeit, noch mit einem blauen Auge aus einer ggf. unrentablen Altersvorsorgeanlage auszusteigen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr abermals in mehreren Entscheidungen im November 2014 (IV ZR 348/14, IV 367/14, IV ZR 330/14 und IV ZR 331/14) klargestellt festgestellt, dass sich Versicherungsnehmer, welche in Form sog. Policenmodelle Lebens- und Rentenversicherungsverträge eingegangen sind, im Falle einer nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung bzw. einer nicht erfolgten Zusendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation den Versicherungsvertrag durch Widerspruch von dem Versicherungsvertrag trennen und ihre Versicherungsprämien zurückverlangen können. Allenfalls kommt ein Abschlag für den gewährten Versicherungsschutz in Form des Todesfallschutzes in Betracht. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – fort. Bei den sog. Policenmodellen handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsgesellschaft einreicht und diese durch Zusendung der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation die Annahme dieses Angebots erklärt, wobei das Zustandekommen des Versicherungsvertrages noch unter dem Vorbehalt steht, dass der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der 14 tägigen Widerspruchsfrist sich von dem Vertrag durch Widerspruch löst. Ist ein Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden und / oder hat er die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten, so gilt das Widerspruchsrecht fort. In diesem Fall kann er sich also auch noch nach Ablauf der Frist von seinem Vertrag lösen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kommt sogar bei schon gekündigten Verträgen in Betracht, so dass der Versicherte ggf. zusätzlich zu einem bereits ausgezahlten Rückkaufwert weitere Zahlungen verlangen kann. Damit eröffnet sich gerade für Versicherungsnehmer mit sich schlecht entwickelnden Verträgen die Möglichkeit des Ausstiegs und der Schadensbegrenzung. Inhaber von Lebensversicherungsverträgen sollten prüfen lassen, ob diese günstige Rechtsprechung auf ihren Versicherungsvertrag Anwendung findet und es ihn ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, von dem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
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