Logo Fachanwaltssuche
Von Experten beraten.
Rechtsgebiet z.B. Arbeitsrecht
Ortz.B. Köln, 50968

Schadensbegrenzung bei unrentablen Lebensversicherungen

Seit geraumer Zeit stehen Lebens- und Rentenversicherungsverträge in der Kritik. Nicht zu Unrecht, da die ehemals als sichere und rentable Form der Altersvorsorge gedachten Geldanlagen keineswegs noch so renditeträchtig sind, wie dies in der Vergangenheit oftmals noch der Fall war.

Nicht selten, gerade bei fondsgebundenen Lebensversicherungen drohen Kunden nicht unerhebliche Verluste infolge von Börsenkrisen. Insofern reut es manchen Verbraucher, einen Lebensversicherungsvertrag eingegangen zu sein. Bei Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen, welche im sog. Policenmodell abgeschlossen worden ist, haben Versicherungskunden jedoch die Möglichkeit, noch mit einem blauen Auge aus einer ggf. unrentablen Altersvorsorgeanlage auszusteigen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr abermals in mehreren Entscheidungen im November 2014 (IV ZR 348/14, IV 367/14, IV ZR 330/14 und IV ZR 331/14) klargestellt festgestellt, dass sich Versicherungsnehmer, welche in Form sog. Policenmodelle Lebens- und Rentenversicherungsverträge eingegangen sind, im Falle einer nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung bzw. einer nicht erfolgten Zusendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation den Versicherungsvertrag durch Widerspruch von dem Versicherungsvertrag trennen und ihre Versicherungsprämien zurückverlangen können. Allenfalls kommt ein Abschlag für den gewährten Versicherungsschutz in Form des Todesfallschutzes in Betracht. Damit setzt der BGH seine Rechtsprechung vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – fort. Bei den sog. Policenmodellen handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsgesellschaft einreicht und diese durch Zusendung der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation die Annahme dieses Angebots erklärt, wobei das Zustandekommen des Versicherungsvertrages noch unter dem Vorbehalt steht, dass der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der 14 tägigen Widerspruchsfrist sich von dem Vertrag durch Widerspruch löst. Ist ein Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden und / oder hat er die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten, so gilt das Widerspruchsrecht fort. In diesem Fall kann er sich also auch noch nach Ablauf der Frist von seinem Vertrag lösen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kommt sogar bei schon gekündigten Verträgen in Betracht, so dass der Versicherte ggf. zusätzlich zu einem bereits ausgezahlten Rückkaufwert weitere Zahlungen verlangen kann. Damit eröffnet sich gerade für Versicherungsnehmer mit sich schlecht entwickelnden Verträgen die Möglichkeit des Ausstiegs und der Schadensbegrenzung. Inhaber von Lebensversicherungsverträgen sollten prüfen lassen, ob diese günstige Rechtsprechung auf ihren Versicherungsvertrag Anwendung findet und es ihn ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, von dem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.



von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

War dieser Beitrag für Sie hilfreich?

Eigene Bewertung abgeben:
Bisher abgegebene Bewertungen:
5.0 / 5 (1 Bewertungen)
Das könnte Sie interessieren
Versicherungsrecht , 01.08.2017 (Update 14.03.2023)
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es ratsam wahrheitsgemäße Angaben zu machen und keine Dinge zu verschweigen, ansonsten kann die Berufsunfähigkeitsversicherung im Versicherungsfall ihre Leistungen verweigern.
4.2 / 5 (10 Bewertungen)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Nachdem der BGH mit Entscheidung vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – festgestellt hat, dass Versicherungsnehmer, welche in Form des sog. Policenmodells Lebens- und Rentenversicherungsverträge eingegangen sind, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bzw. einer nicht erfolgten Zusendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation den Versicherungsvertrag durch Widerspruch beseitigen und ihre Versicherungsprämien zurückverlangen können, hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13 – zur Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europäischem Gemeinschaftsrecht Stellung genommen.
4.8 / 5 (5 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht , 09.06.2017 (Update 25.08.2017)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Bei unzureichenden Belehrung kann sich der Verbraucher u.U. von schlecht sich entwickelnden Versicherungsverträgen trennen.
4.5 / 5 (4 Bewertungen)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
In den vergangenen Jahren hat sich die in Deutschland sehr beliebte (fondsgebundene) Lebens- oder Rentenversicherung nicht selten als wirtschaftlicher Fehlgriff für Kunden erwiesen. Kunden, die ihre jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung ihres Vertrages erhalten, müssen oftmals feststellen, dass die prognostizierten Renditen nicht erreicht werden. Aus diesem Grunde haben Versicherungsnehmer in der Vergangenheit ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt, obgleich sie häufig weit weniger als ihre Beiträge zurückerhalten.
4.5 / 5 (4 Bewertungen)
Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags werden dem zukünftigen Versicherungsnehmer viele Fragen gestellt, wie etwa zu Vorerkrankungen, Operationen oder Kuraufenthalte. Wer hier Angaben weglässt, riskiert, dass der Vertrag rückwirkend wegen arglistiger Täuschung erlischt und kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
4.25 / 5 (4 Bewertungen)
Verwaltungsrecht , 18.07.2012
Rechtsanwalt Uwe Klatt
Beamte, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten, finden in ihren Versicherungsbedingungen häufig eine Sonderregelung, die sie für den Fall der Dienstunfähigkeit privilegiert. Hat der entsprechende Beamte eine solche sog. "Beamtenklausel" in seinem Vertrag verabredet, wird dem Versicherungsnehmer insbesondere der Nachweis zum Vorliegen der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, wie diese dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, stark erleichtert.
5.0 / 5 (4 Bewertungen)
Rechtsanwalt Uwe Klatt
I. Sinn und Zweck der Umorganisationspflicht Selbstständige, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten, zeigen sich häufig davon überrascht, was das prüfende Versicherungsunternehmen doch für immense und weitreichende Anforderungen an die Nachweispflicht eines Betroffenen stellt. Dabei fällt ins Auge, dass nicht nur die medizinischen Nachweise zu der fehlenden Fähigkeit der Berufsausübung in einem nicht unerheblichen Maße beigebracht werden müssen und dass der Versicherer gutachterliche Untersuchungen abfordert, sondern, dass darüber hinaus in einem nicht unerheblichen Ausmaße Nachfragen zu der wirtschaftlichen Situation und zu der Betriebsstruktur des Versicherungsnehmers erfragt werden. Unwillkürlich sträuben sich hier bei dem "Überprüften" die Nackenhaare und der Selbstständige fragt sich, ob er sich eine derlei weitreichende Ausforschung ?
3.6 / 5 (5 Bewertungen)
Versicherungsrecht , 10.08.2018 (Update 10.08.2018)
Rechtsanwalt Christoph Kleinherne Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen muss ein Versicherungsnehmer sehr sorgfältig vorgehen. Falsch beantwortete Fragen ermöglichen dem Versicherer unter Umständen erhebliche Gestaltungsrechte.
4.428571428571429 / 5 (7 Bewertungen)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet droht Lebensversicherungsgesellschaften erhebliches Ungemach.
3.8 / 5 (5 Bewertungen)
Versicherungsrecht , 11.07.2018 (Update 11.07.2018)
Rechtsanwalt Christoph Kleinherne Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Darf ein Versicherer vom Vertrag einer Personenversicherung zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer Fragen zum Gesundheitszustand im Vorfeld falsch beantwortet hat?
4.571428571428571 / 5 (7 Bewertungen)
Rechtsanwalt Johannes Jeep FPS Rechtsanwälte & Notare, Fritze Wicke Seelig
Aus der Feinschmeckerabteilung des Europäischen Rechts: Einbauküche bestellen und dann sofort widerrufen – der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt das ab und entscheidet sich für das Prinzip der Vertragsbindung (Urteil vom 21.10.2020, C-529/19).
4.0344827586206895 / 5 (58 Bewertungen)
Suchen in Rechsbeiträgen
Teilnehmer
Fachanwalt Dr. iur. Jan Finke
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ifflandstraße 11
68161 Mannheim
Fachanwalt Klaus Hünlein
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt am Main
Fachanwalt Thomas Hess
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Wendtstraße 17
76185 Karlsruhe
Fachanwalt Thomas Wildanger
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hauptbahnhofstraße 2
97424 Schweinfurt
Fachanwalt Georgios Aslanidis
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Freihofstrasse 6
73730 Esslingen
Fachanwalt Tim Assmus
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sögestraße 48
28195 Bremen
Datenschutzeinstellungen
fachanwaltsuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.