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Trennung und Scheidung: Was passiert mit den Haustieren?

Trennung und Scheidung: Was passiert mit den Haustieren? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Wird nach der Trennung oder Scheidung eines Ehepaars der Haushalt aufgeteilt, stellt sich oft die Frage, wer das liebgewonnene Haustier bekommt. Nach welchen Kriterien wird der Hund einem Ehepartner zugeteilt? Und gibt es ein Umgangsrecht mit dem Hund?

Wohl des Tieres ist maßgebend

Bei der Zuweisung eines Hundes nach einer Trennung steht in der Regel das Wohl des Tieres im Fokus. So hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 523 F 9430/18) entschieden, dass ein in der Ehezeit erworbener Hund, dem Ehegatten zugesprochen werden muss, der die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Dies sei unabhängig davon, wer den Hund gefüttert und versorgt hat. In diesem Sinne entschied auch das Amtsgericht Magdeburg, dass ein Hund nach der Trennung seiner Halter in seinem bekannten Revier bei seinem Herrchen bleiben darf. Auch das Amtsgericht Marburg (Aktenzeichen 74 F 809/23 WH), dass nach einer Trennung derjenige den Hund zugesprochen bekommt, der die Hauptbezugsperson ist und sich am besten um ihn kümmern kann. Ein während einer Ehe angeschaffter Hund kann nach einer Trennung nicht mehr herausverlangt werden, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei einem der Ex-Partner lebt. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 11 WF 141/18). Zwar werde ein Hund als Hausrat eingestuft, bei seiner Zuteilung müsse man aber seine Beziehung zu seiner Hauptperson berücksichtigen. Schließlich leiden Hunde unter dem Verlust einer wichtigen Bezugsperson. Im zu entscheidenden Fall lebt der Hund schon seit über zwei Jahren bei dem Ehemann, so dass dieser seine Hauptbezugspersonen geworden ist – egal wer sich während der Ehe um das Tier gekümmert hat. Zum Wohl des Hundes sollte man daher von einer Trennung vom Ehemann absehen. Das Wohl des Tieres ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Aktenzeichen 6 S 95/19) für die Zuweisung an einen Partner nach einer Trennung dann nicht entscheidungserheblich, wenn der Ex-Partner nachweisen kann, dass er der alleinige Eigentümer des Hundes ist.

Weitere Kriterien: Affektionsinteresse und Rudelzusammenhalt

Ein Ehepaar hielt in seiner gemeinsamen Ehezeit sechs Hunde in ihrem Haushalt. Nachdem die Ehefrau ihren Mann verlassen hatte, nahm sie die Hunde zu sich und versorgte sie. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er stellte beim Familiengericht den Antrag, ihm zwei der Hunde im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung zu zusprechen. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 10 UF 1429/16) winkte ab und entschied, dass die Hunde bei der Frau bleiben sollten. Hunde seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Haushaltsgegenstände, womit sie sich nicht im Alleineigentum eines Ehegattens befinden könnten und nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zugewiesen werden müssten. Kriterien für die Zuweisung des Haustiers im Rahmen einer Haushaltsauseindandersetzung seien zum eine das Affektionsinteresse. Darunter versteht man den Liebhaberwert einer Sache, der mit monetären Mitteln nicht zu ermessen ist. Im konkreten Fall konnte bei keinem Partner ein größeres Affektionsinteresse festgestellt werden. Ein weiteres Kriterium ist laut Gericht das körperliche Wohl der Hunde. Eine Gefährdung des körperlichen Wohls der Hunde bestand aber weder bei der Ehefrau noch bei dem Ehemann, weil sich beide im gleichen Maße um die Tiere kümmerten. Das Gericht sah das Kriterium des Rudelzusammenhalts im zu entscheidenden Fall als ausschlaggebend. Aus diesem Grund seien die Hunde bei der Frau besser aufgehoben. Sie hätten sich an die neue Umgebung und den neuen Freund der Frau als Rudelmitglied zwischenzeitlich gewöhnt und den Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied verkraftet.

Miteigentum am Hund muss nachgewiesen werden

Ein Hund, der im Alleineigentum eines Ehepartners steht, wird im Rahmen einer Scheidung nicht dem anderen Ehepartner zugeteilt. Dies sei gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 18 UF 57/19). Im zugrundeliegenden Fall war aufgrund eines Abgabevertrags mit einem Tierheim ersichtlich, dass der Hund im Alleineigentum des Ehemannes steht. Daran ändert laut Gericht auch die Tatsache nichts, dass die Ehefrau sich rührend um den Hund gekümmert hat. Die Zuteilung von im Alleineigentum stehender Sachen - so werden Tiere gesetzlich behandelt – an den anderen Ehepartner ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen, so die Stuttgarter Richter. Wichtig zu wissen: Ein Ex-Partner, der nach der Trennung den gemeinsamen Hund erhalten hat, darf diesen später weiterverkaufen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 191 C 20103/19).

Haben getrenntlebende Ehegatten ein Umgangsrecht beim Hund?

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen II-10 WF 240/10) hat klargestellt, dass ein getrenntlebender Ehegatte keinen Rechtsanspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund hat. Das Umgangsrecht im Bezug auf Kinder ist nicht auf Hunde übertragbar. Anders das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 S 149/22) wonach getrenntlebende Eheleute, die beide Eigentümer des Hundes sind, ein Recht auf Umgang mit dem Hund haben. Der Richter empfahl hier das sog. Wechselmodell, wonach der Hund abwechselnd eine Woche bei Herrchen und eine Woche bei Frauchen lebt.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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