Was geschieht mit dem Hauskredit bei Trennung und Scheidung?
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2018-02-09
, Aktualisierung vom
2018-02-09 15:05:19.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 295 mal gelesen
- Kreditratenzahlung durch Unterhalt ausgleichen
- Kreditratenzahlung übernimmt der im Haus wohnende Ehegatte
Viele Eheleute trennen sich oder lassen sich scheiden bevor der Kredit für das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung abbezahlt ist. Wer haftet gegenüber dem Kreditgeber und wer muss dann die monatlichen Kreditraten begleichen?
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie, haftet er alleine auf die Rückzahlung des Kredits – selbst wenn beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben. Nimmt das Kreditinstitut den Ehegatten, der nicht Eigentümer der Immobilie auf Zahlung in Anspruch, dann kann dieser vom Eigentümer eine Freistellung verlangen. Haben beide Eheleute den Kreditvertrag für die gemeinsame Immobilie unterschrieben haben, haften sie auch gemeinsam gegenüber dem Kreditinstitut. Die monatlichen Kreditraten können auf unterschiedlichen Wegen zwischen den getrennten Eheleuten ausgeglichen werden.
Kreditratenzahlung durch Unterhalt ausgleichen
Eine Möglichkeit wie ein Ausgleich für die Kreditratenzahlung zwischen den beiden Eheleuten erfolgen kann, ist ein Ausgleich über die Zahlung des Unterhalts. Bleibt ein Ehegatte im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung wohnen, wird ihm dies als Nutzungsvorteil zum Einkommen angerechnet. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen steigt um den Betrag, den der Ehegatte für eine Ersatzwohnung hätte zahlen müssen. Der Unterhaltspflichtige, der die Kreditraten monatlich begleicht, muss entsprechend weniger Unterhalt zahlen.Kreditratenzahlung übernimmt der im Haus wohnende Ehegatte
Übernimmt der Ehegatte, der im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, die Rückzahlung des Kredits, wird der Nutzungswert des Hauses mit der Höhe der monatlichen Kreditzahlung abgegolten. Sollte die Kreditrate höher als der Nutzungswert sein, muss der andere Ehepartner die Differenz zur Hälfte übernehmen. Sollte die Kreditrate niedriger sein, als der Nutzungswert, muss der im Haus lebende Ehegatte die Hälfte des Überschusses zahlen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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