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Freie Mitarbeit oder abgabenpflichtig beschäftigt?

Freie Mitarbeit oder abgabenpflichtig beschäftigt? freie Mitarbeiterin arbeitet an ihrem Laptop © freepik
Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit sogenannten "freien" Mitarbeitern lukrativ, denn sie sparen Sozialversicherungsabgaben und Lohnkosten. Die Grenze zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht ist aber nicht immer eindeutig zu bestimmen.

Wer in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt ist, ist verpflichtet Beiträge in die Sozialversicherung einzuzahlen. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt wird etwa an der Weisungsgebundenheit der Beschäftigung und der Eingliederung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation des Unternehmens beurteilt.

Reitlehrerin ohne eigenes Pferd ist abhängig beschäftigt

Eine Reitlehrerin ohne eigenes Pferd ist abhängig beschäftigt, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 BA 22/23).

Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Ein Pilot ohne eignes Flugzeug, der ohne wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeit für Unternehmen fliegt, ist abhängig beschäftigt, urteilte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen .04.2024 B).

Bundeswehr-Berater ist abhängig beschäftigt

Ein Bundeswehr-Berater ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 10 KR 259/22).

Fitnesstrainier im Studio ist abhängig beschäftigt

Das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 7 BA 72/23 B ER) hat klargestellt, dass ein Fitnesstrainer ohne eigenes unternehmerisches Risiko sozialversicherungspflichtig ist.

Yoga-Lehrerin ist abhängig beschäftigt

Eine Yoga-Lehrerin ist rentenversicherungspflichtig, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 2 R 214/22). Das Vermitteln von Wissen begründet die Rentenversicherungspflicht.

Ordner in Stadien sind abhängig beschäftigt

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 3 BA 6/19) hat klargestellt, dass Ordner, die in Fußballstadien oder bei Festivals arbeiten, keine selbstständigen Unternehmer sind, sondern der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Pressefreiheit für Statusfeststellung bei Journalisten beachten

Das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 8 BA 52/19) hat entschieden, dass für die Feststellung, ob ein Journalist selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit beachtet werden muss.

Pilot ohne Flugzeug ist abhängig beschäftigt

Das Landessozialgericht Hessen (Aktenzeichen L 8 BA 65/21) hat entschieden, dass ein Pilot ohne eigenes Flugzeug abhängig beschäftigt ist, weil er in den Betrieb der Airline eingegliedert ist und nicht weisungsfrei handelt.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Anwaltszulassung ist abhängig beschäftigt

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist nicht selbstständig tätig, sondern rentenversicherungspflichtig, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 560/19).

Kurierfahrer ist abhängig beschäftigt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 28 BA 23/19) hat entschieden, dass ein Kurierfahrer eines Transportdienstleisters ohne eigene Entscheidungsfreiräume abhängig beschäftigt ist und für die Sozialversicherung zahlen muss.

Physiotherapeut ist abhängig beschäftigt

Ein Physiotherapeut, der als freier Mitarbeiter in einer Praxis beschäftigt ist, dort aber weder ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, noch seine Arbeitsabläufe frei bestimmen kann, ist nicht selbstständig, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 BA 75/20).

Schreinermeister ist selbstständig

Ein Schreinermeister, der Schreinerarbeiten auf Baustellen auf Grandlage von Werkverträgen durchführt, ist laut Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 24 BA 3984/18).

Chefdirigent ist selbstständig

Der Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig tätig und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, entschied das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 5 BA 142/20). Es fehlt in diesem Fall am Weisungsrecht der Stadt sowie an einer betrieblichen Eingliederung. Zudem trägt der Chefdirigent das volle Ausfallrisiko eines Konzertes.

Telefonsexdienstleisterin ist nicht selbstständig

Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein, wenn sie durch eine Audio- und Videoüberwachung und Steuerung der Betriebsabläufe keinen Spielraum für eine selbstständige Tätigkeit haben, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20).

Transportfahrer ist nicht selbstständig

Ein Transportfahrer ohne eignes Fahrzeug ist grundsätzlich nicht selbstständig tätig, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 8 BA 78/18). Wer Transportfahrten für ein Transportunternehmen mit unternehmenseigenen Fahrzeugen durchführt, ist in den Betriebsablauf eingebunden und trägt kein unternehmerisches Risiko. '

Nageldesigner ist nicht selbstständig

Ein Nageldesigner, der nicht in einem eigenen Nagelstudio arbeitet, sondern sich nur einen Platz in einem Studio anmietet, ist aufgrund der Einbindung in die Betriebsabläufe nicht selbstständig tätig, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 7 R 1197/17).

Wann ist ein Steuerberater selbstständig?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 24 BA 6242/18) und entschied, dass eine Selbstständigkeit bei einem Steuerberater vorliegt, wenn er weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in die Abläufe der Steuerkanzlei eingebunden ist und nur eine Umsatzbeteiligung erhält.

Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 8 BA 36/19) hat entschieden, dass ein Programmierer in Heimarbeit aufgrund seiner höheren Qualifikation als abhängig beschäftigt zu betrachten und damit sozialversicherungspflichtig ist.

Fahrschullehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen L 1 BA 15/18) hat entschieden, dass ein Fahrlehrer, der keine Fahrschulerlaubnis besitzt, abhängig beschäftigt ist. Dies gilt auch, wenn er sein eigenes Fahrzeug zum Fahrschulbetrieb einsetzt und dessen Betriebskosten selbst zahlt.

Bauleiter ist keine selbständige Tätigkeit

Der Bauleiter eines Architekturbüros unterliegt der Sozialversicherungspflicht, da er einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 34 BA 4/19). Die Entscheidung begründet das Gericht mit der Einbindung des betroffenen Bauleiters in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros.

Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig

Ein Hockeytrainer, der eine Mannschaft über eine längere Zeit betreut, ist nicht freiberuflich tätig, sondern unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Aktenzeichen S 8 R 312/16). Es stellte fest, dass der Trainer in die Arbeitsprozesse und Organisationsabläufe des Vereins aufgrund der langen Zusammenarbeit stark eingegliedert ist und weisungsgebunden agiert. Die Gesamtverantwortung für die Trainerentscheidungen sowie das unternehmerische Risiko liegt beim Verein.

Prüfingenieure sind nicht freiberuflich tätig

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 35/16). Voraussetzung sei allerdings, dass sie eigenverantwortlich und leitend tätig seien.

Content Manager ist nicht sozialversicherungspflichtig

Ein Content Manager, der für die Entwicklung und Betreuung einer Social-Media-Präsenz eines Unternehmens als freier Mitarbeiter tätig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 8 R 934/16) und stellte damit klar, dass auch im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses eine freie Mitarbeit vorliegt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung dafür genügend Anhaltspunkte geben. Der betroffene Content-Manager sei an keine Weisungen des auftraggebenden Unternehmens gebunden gewesen und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert worden.

Busfahrer ohne eigenen Bus ist sozialversicherungspflichtig

Ein Busunternehmen muss für einen Busfahrer, der ohne eigenen Bus beschäftigt war, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Der Busfahrer war als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig. Wer in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt ist, ist sozialversicherungspflichtig. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt wird etwa an der Weisungsgebundenheit der Beschäftigung und der Eingliederung des Beschäftigten in die betriebliche Organisation des Unternehmens beurteilt. Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 1 KR 157/16) ist ein Busfahrer ohne eigenen Bus immer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung habe daher zu Recht Beitragsnachzahlungen von rund 53.000 Euro vom Busunternehmen gefordert. Zwar könne ein Busfahrer grundsätzlich seine Tätigkeit auch selbständig ausüben, dann müsse er aber sein eigenes Fahrzeug einsetzen. Im zu entscheidenden Fall hat das Busunternehmen auch den Kraftstoff und alle Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung übernommen. Damit unterscheide sich die Tätigkeit des Busfahrers nicht von der eines angestellten Busfahrers, so die hessischen Sozialrichter.

Tierärztin mit Tätigkeit in der Pharmaindustrie ist nicht abhängig beschäftigt

Eine Tierärztin, die als Teamleiterin für die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln in einem Pharmaunternehmen arbeitet, ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Sie ist wie alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausüben, Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes, entschied auch das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 1 KR 120/17).

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