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Hartz IV: Ablehnung von Sonntagsarbeit führt zu Sanktionen

Lehnt ein Hartz-IV-Empfänger eine Tätigkeit mit einer Befristung von siebeneinhalb Monaten ab, weil er dort fast jeden Sonntag arbeiten müsste, rechtfertigt dies eine Kürzung seiner Sozialleistungen, entschied das Sozialgericht Leipzig.

Im zugrundeliegenden Fall schlug das Jobcenter einer Hartz-IV-Empfängerin eine Arbeitsstelle als Bedienung in der Halle eines Eissportvereins an. Ihre Arbeitstage waren von Mittwoch bis Sonntag vorgesehen. Zusammen mit dem Angebot erhielt sie vom Jobcenter den Hinweis, dass ihre Sozialleistungen um 30 Prozent gekürzt würden, wenn sie den Job ablehnt. Die Frau ging zum Vorstellungsgespräch und erhielt auch ein Einstellungsangebot. Dieses lehnte sie aber wegen der Wochenendarbeitszeiten ab. Ihre Sozialleistungen wurden daraufhin vom Jobcenter gekürzt.

Verbot der Sonntagsarbeit greift nicht

Zu Recht, entschied das Sozialgericht Leipzig (Aktenzeichen S 17 AS 4244/12) auf die Klage der Hartz-IV-Empfängerin hin. Die Tätigkeit sei der Hartz-IV-Empfängerin durchaus zumutbar gewesen. Das gesetzliche Sonntagsarbeitsverbot, auf das sich die Hartz-IV-Empfängerin berief, gelte nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Zwar müssten laut Gesetz auch hier 15 Sonntage im Arbeitsjahr frei sein, dies greife vorliegend aber nicht aufgrund des befristeten Beschäftigungsverhältnisses von siebeneinhalb Monaten. Hier wären 37 Sonntag, an denen laut Gesetz im Jahr gearbeitet werden darf, nicht erreicht worden. Die vom Jobcenter verhängten Sanktionen seien damit rechtmäßig, so die Leipziger Richter.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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