Heizkostenrückzahlung – Keine Minderung beim ALGII
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2015-12-15
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 287 mal gelesen
Rückzahlungen von Heizkostenvorauszahlungen müssen nicht unbedingt zu geringeren Sozialleistungen führen.
Rückzahlungen von Heizkostenvorauszahlungen müssen nicht unbedingt zu geringeren Sozialleistungen führen.
Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 13 AS 164/14). Eine ALG II-Empfängerin hatte eine Heizkostenrückerstattung in Höhe von rund 412 Euro vom Energieversorger erhalten. Diese Guthaben wurde ihr leistungsmindernd beim ALG II angerechnet. Das sah das Gericht anders: Laut Gesetz müssten diese Guthaben zwar leistungsmindernd angerechnet werden, wenn sie an einen Arbeitslosengeld II-Empfänger ausgezahlt werden. Das sei aber nicht der Fall, wenn der ALG II –Empfänger sich das Guthaben aus seiner Regelleistung erspart habe oder sich das Geld für die Heizkostenvorauszahlung geliehen habe. Hier müsse unterschieden werden, woher das Geld stammt. Außerdem würde eine überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen.
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