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Zeuge eines tödlichen Schusswechsels erhält keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Zeuge, der bei einer Schießerei nur zuschaut ohne Hilfe zu leisten, hat auch bei einer entsprechenden Traumatisierung keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 3 U 2102/14) in folgendem Fall fest: Auf einem Marktplatz erschoss ein Polizist einen mit einem Messer bewaffneten Mann, der zuvor zwei Frauen in einem Cafe angegriffen hatte. Dieser Vorfall wurde von einigen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen erlitt eine ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung und verlangte von der Unfallkasse, dies als Versicherungsfall anzuerkennen. Grundsätzlich stehen Hilfeleistungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, stellt das Landessozialgericht Baden-Württemberg fest. Im zu entscheidenden Fall habe aber die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge tatsächlich keine Hilfeleistungen bei dem Vorfall erbracht hat. Er habe den dramatischen Vorfall lediglich beobachtet und sei dem Täter mit anderen Zeugen zusammen hinterhergelaufen – habe diesen aber nicht verfolgt! Damit seien die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall nicht gegeben.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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