Öffentliche Bäder: Kein unbeschränkter Zugang für private Schwimmkurse
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2017-05-01
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Private Anbieter von Schwimmkursen können keinen unbeschränkten Zugang zu öffentlichen Bädern verlangen, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin.
Ein gewerblicher Anbieter von privaten Schwimmkursen war in der Vergangenheit mit seinem Kursangebot in einem Berliner Schwimmbad geduldet worden. Jetzt wurde ihm die Nutzung des Schwimmbads für seinen Schwimmunterricht untersagt und er wurde daraufhin gewiesen, dass er einen Antrag stellen könne, das öffentliche Bad zu bestimmten Zeit für sein Kursangebot zu nutzen. Der Anbieter wollte aber das öffentliche Bad weiterhin ohne Beschränkungen nutzen – ohne Erfolg, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 26 L 267.17).
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass öffentliche Schwimmbäder zur sportlichen Betätigung und Erholung gedacht seien sowie für die Nutzung von Schulen und Schwimmvereinen. Aufgrund der knappen Kapazitäten sei eine Nutzung eines privaten Anbieters von Schwimmkursen nicht unbeschränkt möglich.
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