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Arbeitsunfall: Wann muss die Unfallkasse für Sportunfälle zahlen?

Arbeitsunfall: Wann muss die Unfallkasse für Sportunfälle zahlen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Unfälle, die im Rahmen von betrieblichen Sportveranstaltungen geschehen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen und müssen von dieser dann auch entsprechend als Arbeitsunfall entschädigt werden.

Betriebsinternes Fussballturnier – kein unfallversicherter Betriebssport!

Ein internes Fußballturnier ist kein unfallversicherter Betriebssport, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 14/22 R), da es sich hier weder um eine Haupt- noch Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt.

Verletzung beim Vereinstraining – kein Arbeitsunfall!

Verletzt sich ein Internatsschüler abends Beim Vereinstraining ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, (Aktenzeichen L 10 U 2662/21). Hierbei handele es sich schließlich nicht um Schulsport, sondern um eine Freizeitaktivität.

Achillessehnenriss beim Völkerball – kein Arbeitsunfall!

Das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 205/17) hat entschieden, dass ein Achillessehnenriss beim Völkerball im Rahmen eines Reha-Aufenthalts kein Arbeitsunfall ist. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand reißt eine Achillessehne nicht aufgrund einer Ausweichbewegung vor einem Ball.

Unfall bei Rugbyspiel – kein Arbeitsunfall!

Das Bayerisches Landessozialgericht (Aktenzeichen L 2 U 108/14) hat eine Verletzung, die sich ein Student bei einem Rugbyspiel im Hochschulsport­zentrum zu zog, nicht als Arbeitsunfall anerkannt, da die Sportveranstaltung nicht von der Hochschule organisiert wurde.

Unfall bei Fußballturnier des Zooverbandes – kein Arbeitsunfall!

Eine Zootierpflegerin hat bei einem Unfall bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 17 U 27/18) und wies daraufhin, dass das Fußballspiel in keinem sachlichen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Zootierpflegerin stand.

Kreuzbandriss bei Nachwuchsfußballerin – kein Arbeitsunfall!

Verletzt sich eine Nachwuchsfußballerin bei einem Fußball spiel und zieht sich einen Kreuzbandriss zu, ist das kein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Frankfurt (Aktenzeichen S 8 U 113/18). Die Spielerin sei keine Beschäftigte des Fußballvereins und organisatorisch nicht anders oder mehr eingebunden als andere Vereinsmitglieder.

Verletzung beim Betriebsfußballturnier – kein Arbeitsunfall!

Ein Betriebsfußballturnier am Wochenende ist keine versicherte Beschäftigung, die den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auslöst, entschied das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 5 U 47/18). Ein Arbeitnehmer hatte sich bei einem Fußballturnier seines Arbeitgebers am Sprunggelenk verletzt. Diese Fußballturnier stand auch Betriebsfremden offen und fand unter nicht unerheblichen finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer statt. Für das Sozialgericht Dresden stellt die Teilnahme an dem Fußballturnier keine versicherte Beschäftigung dar, da diese Veranstaltung nicht als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Angestellten gewertet werden kann. Am Fußballturnier haben nur ein geringer Teil der Belegschaft sowie auch Betriebsfremde teilgenommen. Das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 1 U 276/18) hat den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Teilnahme an Betriebsfußballturnier abgelehnt. Geklagt hatte ein Mann, der sich bei einem Betriebsfußballturnier eine Knieverletzung zu gezogen hatte und diese als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte. Das Gericht lehnte ab. Beim Betriebsfußballturnier habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, bei der alle Betriebsangehörigen hätten teilnehmen können – also auch die Nichtsportler. Da habe es sich nicht um eine von der Beschäftigungsversicherung umfasste Betriebsveranstaltung gehandelt, für die die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen nicht aufkommen müsse.

Sturz beim Volleyball-Turnier – kein Arbeitsunfall!

Eine Lehrerin stürzte bei einem Volleyball-Turnier, das vom Förderverein der Schule organisiert wurde, und zog sich dabei eine Verletzung am Knie zu. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den Versicherungsschutz ab, da der Unfall kein Arbeitsunfall sei. So sah das auch das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 39 U 89/15). Das Volleyball-Turnier sei weder eine Schulveranstaltung noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Es habe sich um eine Veranstaltung des Schulfördervereins gehandelt, zu der vorwiegend ehemalige Schüler und Eltern eingeladen worden waren. Die Lehrerschaft nahm überwiegend nicht an dem Volleyball-Turnier teil, womit eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausscheide.

Unfall beim Basketball-Spiel – Arbeitsunfall!

Der Unfall eines Studenten an der Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei einem Basketballspiel im Rahmen eines Nikolausturniers ist als Arbeitsunfall zu entschädigen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 17 U 182/13). Die Teilnahme an einer Sportveranstaltung einer Universität erfülle unter anderem ihren Bildungsauftrag und damit auch dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sturz beim Bowling-Turnier – Arbeitsunfall!

Stürzt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstreise bei einem vom Arbeitgeber ausgerichteten Bowling-Turniers kann dieser Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies entschied das Sozialgericht Aachen (Aktenzeichen S 6 U 135/16). Ein Arbeitnehmer war bei einem betrieblichen Bowling-Turniers während einer obligatorischen Fortbildungsmaßnahme seines Arbeitgebers gestürzt und hatte sich seine Schulter ausgerenkt. Er verlangte von der Berufsgenossenschaft diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Aachen. Der Arbeitnehmer habe der Fortbildungsmaßnahme seines Arbeitsgebers verpflichtend teilgenommen. Das Bowling-Turnier stellte als Teamfördernde Maßnahme ein Teil der Fortbildungsmaßnahme dar. Es bestand somit ein betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Bowling-Turnier und dem Unfall.

Tödlicher Speerwurf- kein Arbeitsunfall!

Die Witwe eines Speerwurfkampfrichters, der bei einem Leichtathletikwettkampf tödlich verunglückte, erhält keine Leistungen von der Unfallkasse. Das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 1 U 163/13) sah in diesem tödlichen Speerwurf keinen Arbeitsunfall. Der Mann, der als ehrenamtlicher Kampfrichter tätig war, sei kein abhängig Beschäftigter gewesen und auch nicht einem abhängig Beschäftigen gleich zustellen. Auch sei er kein freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter gewesen. Dieses Unglück falle somit nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallkasse.

Sportverletzung in einem Hochschulzentrum- kein Fall für die Unfallkasse!

Bei einem Rugby-Spiel, das von einem Uni-Sportverein ausgetragen wurde, erlitt ein immatrikulierter Spieler eine erhebliche Schulterverletzung. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei dieser Sportveranstaltung um einen Wettkampfsport außerhalb des Übungsbetriebs gehandelt habe. Wenn keine offizielle Hochschulveranstaltung vorliege, bestehe kein Versicherungsschutz. So sah das auch das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 2 U 108/14) und begründete seine Entscheidung wie folgt: Ein Arbeitsunfall liege nur dann vor, wenn der Wettkampf von der Universität organisiert und durchgeführt wird. Außerdem hätten an diesem Wettkampf auch Nicht-Studenten teilnehmen können.

Ex-Bundesligaprofi bricht sich bei Benefizspiel das Bein- kein Arbeitsunfall!

Ein Beinbruch eines Ex-Bundesliga-Fußballprofi bei einem Benefizspiel ist kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, da es sich hier nicht um eine unfallversicherte Tätigkeit handelt, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 247/16). Der Ex-Bundesliga-Spieler betreibe mittlerweile ein Marketingunternehmen und nur Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Unternehmen stünden, seien unfallversichert. Da Fußballspielen kein Marketing sei, falle es auch nicht unter den Versicherungsschutz, entschieden die hessischen Richter.

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