Unfälle auf dem Arbeitsweg – Wann zahlt die Versicherung?
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2018-08-28
, Aktualisierung vom
2024-06-19 11:12:12.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?
- Sind Umwege vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst?
- Führen Unterbrechungen des Arbeitswegs zum Verlust des Versicherungsschutzes?
- Weg zur Fahrrad-Werkstatt ist unfallversichert
- Unfallversicherungsschutz auch von drittem Ort aus
- Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
- Kein Unfallversicherungsschutz bei Home-Office
- Kein Arbeitsunfall bei Handynutzung im Straßenverkehr
- Unfall aufgrund Niesanfall im Auto – kein Arbeitsunfall
- Unfallversicherungsschutz nicht durch Cannabis/Alkohol-Konsum ausgeschlossen
- Übrigens: Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar!
Unfälle die auf dem Weg zur Arbeit und zurück geschehen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Doch gilt das auch bei Unterbrechnungen der Fahrt oder bei Umwegen?
Wann ist ein Unfall auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert?
Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur für die Folgen von Unfällen ein, die auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und umgekehrt erfolgen. Außerdem muss ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeit bestehen und der Weg darf nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse vorgenommen werden. So liegt etwa ein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer auf seinem unmittelbaren Heimweg mit einem Hund auf der Straße kollidiert und dabei einen Schock erleidet, so das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 5 U 232/20).Sind Umwege vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst?
Ob auch Umwege zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sind, kommt darauf an, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang zur Arbeit gegeben ist. Wird auf dem Arbeitsweg ein Stau mit einem Umweg umfahren, der achtmal länger als der direkte Weg ist, liegt kein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Versicherung vor, stellt das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 19 U 251/17) fest. Im Fall eines verunglückten Motorradfahrers, der mit seinem Motorrad nicht den direkten Weg nach Hause gefahren war, sondern eine Strecke auf einer kurvenreichen Nebenstraße gewählt hatte, weil es auf der direkten Strecke viele Ampeln und Baustellen gab, nahm das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 6 U 118/04) die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung an. Der innere sachliche Zusammenhang zur Arbeit sei noch geben. Fahrzeit und Fahrqualität seien gute Gründe für die Wahl des Umwegs gewesen. Wird wegen winterlicher Straßenverhältnisse statt des üblichen Arbeitsweges ein erheblich längerer Weg gewählt und kommt es hier zu einem Unfall, steht dieser Wegeunfall auch unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Beim Umweg zur Arbeit, um irgendwo günstiger zu tanken, endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 14 U 3/09) und führte aus: Tanken gehöre zum persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers. Hier fehle es an einem engen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Fall sei nur dann anders zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet tanken musste, etwa weil er in einen Stau gekommen ist. Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch nicht der Familienbesuch auf dem Weg zur Arbeitsstätte umfasst. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 6 U 157/04) lehnt hier ebenfalls einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ab, da im Vordergrund des Weges ein eigenwirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers gestanden hätte. Zudem sei in diesem Fall mit 250 km zur Arbeitsstätte auch die Grenze des Versicherungsschutzes überschritten. Verpasst ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Arbeit in der Bahn seine Haltestation und steigt eine Station später aus, wo er dann von einer Lok erfasst und tödlich verletzt wird, ist dies kein Arbeitsunfall, entschied das Thüringer Landessozialgericht (Aktenzeichen L1 U 900/17). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer sich nicht mehr auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause befand. Muss der Arbeitsweg allerdings aus Sicherheitsgründen verlassen werden, steht ein Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 19 U 123/18). Im zugrundeliegenden Fall suchte eine Angestellte eines Juweliergeschäfts morgens immer einen vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Kollegin in einem Parkhaus auf, um aus Sicherheitsgründen von dort aus zusammen in das Geschäft zu gehen. Dies war nicht der direkte Arbeitsweg für sie. Trotzdem steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil dieser Weg der beruflichen Tätigkeit der Frau zu zurechnen ist, so das Sozialgericht. Der Weg, den ein Arbeitnehmer nach der Schulwegbegleitung seines Kindes zurück zur Arbeit geht, ist nicht gesetzlich unfallversichert, da es sich laut Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3232/21) um einen Umweg handelt. Wer sich auf dem Weg zur Arbeit verfährt, weil er unterzuckert ist, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen (Aktenzeichen L 14 U 164/21). Hier handele es sich um eine innere Ursache, die nicht zum Versicherungsschutz führt.Führen Unterbrechungen des Arbeitswegs zum Verlust des Versicherungsschutzes?
Kein Unfallversicherungsschutz genießen Arbeitnehmer, die auf ihrem Arbeitsweg einen Unfall bei Besorgung eines Coffee-to-go erleiden, dies entschied das Landessozialgericht Erfurt (Aktenzeichen L 1 U 1312/18). Versichert sind laut Gericht nur Verrichtungen im Rahmen des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses. Hier stehe der beabsichtigte Erwerb des Coffee-to-go in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers als Pflegekraft. Der Weg von einem Patienten zum anderen sei ein versicherter Arbeitsweg, der aber vom Arbeitnehmer durch seinen beabsichtigten Besuch in einer Bäckerei mehr als nur geringfügig unterbrochen worden. Tankt ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause und kommt es auf dem Tankstellengelände zu einem Unfall, bei dem er verletzt wird, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 1 U 2825/16). Das Betanken des Fahrzeugs stelle nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit dar, sondern geschehe vor oder nachgelagert. Eine solche Vorbereitungshandlung, wie auch etwa das Ankleiden, die Nahrungsaufnahme oder das Kaufen einer Bahnfahrkarte, gehörten zum unversicherten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Kauft ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit Lebensmittel ein, und kommt es dabei zu einem Unfall, ist dies nicht mehr vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, entschied das Sozialgericht Wiesbaden (Aktenzeichen S 1 U 99/08). Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg von der Arbeit nach Hause noch nach seiner Katze sucht, und dabei stürzt, unterliegt nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geklagt hatte ein Mann, dem auf seinem Nachhauseweg einfiel noch nach seiner Katze suchen zu müssen. Dabei stürzte er und verletzt sich an seiner Schulter. Das Sozialgericht Landshut (Aktenzeichen S 13 U 243/16) lehnte es ab, diesen Sturz als Arbeitsunfall zu werten. Die Suche nach einem Haustier sei eine private Angelegenheit, die den Arbeitsweg unterbreche und damit auch nicht vom Schutz der Unfallversicherung umfasst sei. Wird der Arbeitsweg wegen eines Privatgesprächs unterbrochen und es kommt dabei zu einem Unfall, ist das auch kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 4 U 2233/09). Hier sei der direkte Arbeitsweg unterbrochen. Ausnahmen gebe es nur für Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg „ganz nebenher“ erledigen lassen- wie etwa das Einwerfen eines Briefs in den Briefkasten. Fährt ein Arbeitnehmer mehrere Stunden als üblich von zu Hause los, weil er noch in einem Waschsalon seine Kleidung waschen wollte und geschieht auf dem Weg, den er gewöhnlich zur Arbeit nimmt, ein Unfall, ist dieser nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Das frühere Losfahren stand laut Gericht nicht in einem Zusammenhang mit der Arbeit, sondern diente nur zur Erledigung privater Zwecke, womit ein Arbeitsunfall abzulehnen sei. Das Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto gehört nicht mehr zum Arbeitsweg und ist damit nicht unfallversichert, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 6 U 61/20). Hält ein Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsweg an, um seine Notdurft zu verrichten und wird dann von seinem eigenen Auto überrollt und stirbt, ist das kein Arbeitsunfall, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 1 U 1485/23). Aber: Kehrt ein Arbeitnehmer kurz nach dem Verlassen seines Autos zu ihm zurück um zu prüfen, ob es verschlossen ist und stürzt dabei, ist das ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 54/20).Weg zur Fahrrad-Werkstatt ist unfallversichert
Wurde einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein JobRad überlassen, ist sein Weg zur Fahrrad-Werkstatt anlässlich einer Inspektion auch dann unfallversichert, wenn dies außerhalb seiner Arbeitszeit geschieht, entschied das Landessozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen L 1 U 779/21).Unfallversicherungsschutz auch von drittem Ort aus
Das Bundesozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R) hat entschieden, dass der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch dann greift, wenn der Arbeitnehmer von einem dritten Ort aus zur Arbeit fährt. Es ist also nicht zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aus zur Arbeit fährt. Das Gericht verweist darauf, dass es gerade in Pandemie-Zeiten für Arbeitnehmer zwingend sein kann, aufgrund von Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Familie zu wohnen und von dort aus zur Arbeit zu fahren.Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb
Ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit einen Arzt aufsucht und auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet, ist nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geschützt. Dies entscheid das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 36 U 131/17) mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer sich nicht auf einem Weg befand, der in einem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand. Ein Arztbesuch, als Maßnahme zur Herstellung oder Erhaltung der Gesundheit sei eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei. Ob der Arbeitnehmer mit dem Arztbesuch auch seine Arbeitskraft wiederherstellen wollte, sei dabei unerheblich, so die Dortmunder Richter.Kein Unfallversicherungsschutz bei Home-Office
Der Unfall einer Mutter auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum Home-Office-Arbeitsplatz ist kein Wegeunfall, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 16 U 26/16) und stellte klar, dass der Versicherungsschutz zwar im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden sei. Ein Versicherungsschutz für am häuslichen Arbeitsplatz habe aber zu keinem Zeitpunkt bestanden. Ein Wegeunfall sei ausgeschlossen, wenn Arbeitsplatz und Wohnung sich im selben Gebäude befinden, so die Sozialrichter. Das Landessozialgericht Essen (Aktenzeichen L 17 U 487/19) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der morgens in seiner Wohnung auf dem Weg zum Home-Office auf der Treppe stürzt, nicht vom Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung profitiert.Kein Arbeitsunfall bei Handynutzung im Straßenverkehr
Stößt ein Fußgänger auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause mit einer U-Bahn zusammen, weil er von seinem Handy abgelenkt war, ist dieser Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen S 8 U 207/16). Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar auf ihrem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst. Beim Telefonieren lag aber nach Ansicht des Gerichts eine nicht versicherte Tätigkeit vor, die für den Unfall auch ursächlich war. Ein Arbeitsunfall sei daher nicht anzuerkennen.Unfall aufgrund Niesanfall im Auto – kein Arbeitsunfall
Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, weil er aufgrund eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 12 U 327/18). Der Arbeitsweg sei zwar grundsätzlich vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln zur Fortbewegung auf dem Arbeitsweg zur versicherten Tätigkeit gehört. Das sei bei einem Niesanfall nicht der Fall, entschied das Gericht.Unfallversicherungsschutz nicht durch Cannabis/Alkohol-Konsum ausgeschlossen
Ein Unfall auf dem versicherten Weg zur Arbeit ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer Cannabis konsumiert hat. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 19 U 40/18) im Fall eines Arbeitnehmers der mittags auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall mit seinem E-Bike erlitt, weil er ein Auto übersehen hatte. Der Arbeitnehmer hatte am Vorabend gegen 20 Uhr Cannabis geraucht. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Übernahme des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da drogenbedingtes Fehlverhalten vorliege. Das sah das Sozialgericht anders: Ein verbotswidriges Handeln schließe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus. Die Blutuntersuchung ergebe keinen Anlass für eine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit des Arbeitnehmers. Der Verkehrsunfall könne auch allein durch eine Unachtsamkeit des Arbeitnehmers verursacht gewesen sein. Kann einem Arbeitnehmer nicht nachgewiesen werden, dass er alkoholisiert auf seinem Weg von der Arbeit nach Hause einen Unfall verursachte, muss die gesetzliche Unfallversicherung für den Wegeunfall einspringen, so das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 543/10 ZVW).Übrigens: Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar!
Die Krankheitskosten, die aufgrund eines Wegeunfalls entstehen, könne als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 8/18).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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