Lärmprotokoll: Das gilt es zu beachten!
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2018-05-11
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 349 mal gelesen
Laute Musik, Krach von Arbeitsgeräten im Garten oder das nächtliche Klavierspielen des Nachbarn - Lärm macht krank und muss nicht ohne weiteres geduldet werden. Hilft ein Gespräch mit dem Lärmverursacher nichts, kann das Unterlassen des Krachs vor Gericht eingeklagt werden. Hilfreich ist dann zu Beweiszwecken ein sog. Lärmprotokoll.
In einem Lärmprotokoll werden Lärmbelästigungen festgehalten. Es gibt keinen Standard oder eine gesetzliche Regelung, was in einem Lärmprotokoll aufgeführt sein muss. Auf jeden Fall sollte im Lärmprotokoll das Datum, die Uhrzeit, die Länge und die Art des Krachs dokumentiert werden. Also beispielsweise „30 Minuten Einsatz einer Bohrmaschine um 23 Uhr“. Empfehlenswert ist auch Zeugen für die Lärmbelästigung zu benennen, etwa einen anderen Nachbarn oder ein Familienmitglied.
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