Schnee und Eis – Wer muss wann und wo streuen und schippen?
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2018-03-02
, Aktualisierung vom
2024-01-15 13:12:10.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 985 mal gelesen
- Wer muss Schnee schippen?
- Wo müssen Schnee und Eis beseitigt werden?
- Wann und wie oft muss der Winterdienst erledigt werden?
Im Winter müssen Gehwege und Zufahrten von Schnee und Eis befreit werden. Doch was gilt für Privatstraßen und verkehrsberuhigte Zonen? Müssen Mieter auch bei gesundheitlichen Problemen Schnee schippen? Und zu welcher Zeit endet die Räumpflicht? Gut zu wissen, wer wann und wo verpflichtet ist Winterdienst zu schieben.
Wer muss Schnee schippen?
Grundsätzlich ist der Winterdienst nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer Sache der Kommunen. Diese haben den Winterdienst aber in der Regel per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Im Mietverhältnis wird der Winterdienst gewöhnlich vom Vermieter auf den Mieter übertragen. Das kann per Mietvertrag geschehen. Laut Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 107/10) kann der Winterdienst aber nicht per Hausordnung geregelt werden. Gut zu wissen: Nicht nur die Erdgeschossmieter sind zum Winterdienst verpflichtet. Diese Pflicht muss nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 221 C 170/11) gerecht unter allen Mietern aufgeteilt werden. Gibt es aber eine mietvertragliche Pflicht für den Erdgeschossmieter den Winterdienst durchzuführen, dürfen die Kosten dafür nicht auf alle Mieter umgelegt werden, so das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 48 C 1463/20). Bei gesundheitlichen Problemen kann ein Mieter von der vertraglichen Pflicht zum Winterdienst befreit sein, wenn er diese Arbeiten nicht mehr selbst erledigen kann und auch keinen Dritten findet, der zur Übernahme des Winterdienst bereit ist. Dies entschied das Landgericht Münster (Aktenzeichen 8 S 425/039). Auch das Amtsgericht Hamburg-Altona (Aktenzeichen 318A C 146/06) hielt die mietvertragliche Übertragung des Winterdienstes auf eine 80jährige Mieterin mit gesundheitlichen Problemen für unwirksam. Allerdings muss ein Mieter seiner Räumpflicht auch nachkommen, wenn er etwa aufgrund eines Urlaubs abwesend ist. Er muss in diesem Fall eine Vertretung sicher stellen, die seinen Winterdienst übernimmt. Doch auch wenn der Winterdienst auf eine Fachfirma übertragen wurde, muss der Mieter zum Schneebesen greifen und den Winterdienst selbst erledigen, wenn die Fachfirma nicht tätig wird, so das Landgericht Köln (Aktenzeichen 15 O 169/23). Wichtig: Der Vermieter muss regelmäßig kontrollieren, ob der Winterdienst korrekt vom Beauftragten durchgeführt wird. Kommt es zu einem Glätteunfall muss der Vermieter nachweisen, dass er seine Überwachungspflicht erfüllt hat.Wo müssen Schnee und Eis beseitigt werden?
Der Winterdienst betrifft nur den Gehweg, Eingangsbereich und Zufahrt vor dem eigenen Grundstück sowie Privat- oder Anliegerstraßen, bei denen kein kommunaler Winterdienst durchgeführt wird. Hier reicht ein geräumter Streifen von ungefähr 1,20 m Breite, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 6 U 2404/00). Der Weg zu den Mülltonnen oder Parkplätzen muss ungefähr mit einer Breite von einem halben Meter frei geräumt sein, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 23 U 195/00). In einer verkehrsberuhigten Zone, in der Gehweg und Fahrbahn nur optisch getrennt sind, betrifft die Winterpflicht nur den Teil der Straße, der von Fußgängern benutzt wird. Dies entschied das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 4 U 57/16).Wann und wie oft muss der Winterdienst erledigt werden?
In den meisten Fällen regelt eine kommunale Satzung, wann eine Räum- und Streupflicht besteht. Es hat sich eingebürgert, dass werktags zwischen 7 und 20 Uhr Schnee geschippt werden muss. Bei starkem Schneefall muss nicht andauernd Schnee gefegt werden. Es reicht, wenn dies erledigt wird sobald der Schneefall etwas nachgelassen hat, so das OberlandesgerichtCelle (Aktenzeichen 9 U 220/03). Laut Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 21 U 56/22) gilt die Pflicht zum Winterdienst erst bei ernsthafter lokaler Glätte. Eine allgemeine Glätte begründet noch keine Winterdienstpflicht. Wichtig ist bei Wintertemperaturen immer wieder eine Streukontrolle durchzuführen. Unterlässt der für den Winterdienst Verantwortliche diese Streukontrolle trotz nachweislich vorhandener Glätte, haftet er im vollen Umfang für Unfälle, die aufgrund der Glätte entstehen. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 154 C 20100/17). Übrigens: Streugut muss nicht nach jedem Streuen sofort wieder vom Gehweg oder der Straße beseitigt werden. Gerade ein Salz-Splitt-Gemisch wird auch zur Vermeidung von Glättebildung gegen künftigen Schneefall ausgebracht. Stürzt ein Fußgänger oder Fahrradfahrer aufgrund des Streuguts, haftet nicht der Streupflichtige, entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 7 U 25/19).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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