Wo und wann muss die Kommune Laub beseitigen?
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2023-10-04
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 740 mal gelesen
- Wo muss die Kommune Laub beseitigen?
- Zu welchen Zeiten muss die Kommune Laub beseitigen?
- Wann haftet die Kommune auf Schadensersatz bei einem Unfall aufgrund von Laubglätte?
- Kann die Kommune die Laubbeseitigung auf Anwohner übertragen?
Buntes Herbstlaub ist schön anzusehen - für Fußgänger, Fahrrad- und Autofahrer kann es sich aber schnell zu einer Rutschpartie entwickeln und so für Unfälle sorgen. Für Verkehrssicherheit auf Gehwegen und Straßen sind die Kommunen verantwortlich. Doch wo und wann muss die Kommune Laub fegen? Und kann sie ihre Pflicht zur Laubbeseitigung auch auf Privatleute übertragen?
Wo muss die Kommune Laub beseitigen?
Im Rahmen ihrer Straßenreinigungs- und Verkehrssicherungspflicht ist die Kommune verpflichtet Laub von Gehwegen und Straßen zu beseitigen. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 1 U 75/95) muss sie aber nicht alle Wege und Straßen vom Laub freihalten, sondern nur erkennbare Gefahrenstellen bei den Laubglätte droht. Laut Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 309 S 234/97) muss der Gehweg gründlich von Laub befreit sein, das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 14 O 742/07) ist etwas großzügiger und entschied, dass nicht jedes Laubblatt entfernt sein muss. Es muss nicht nur das Laub auf dem Gehweg gefegt werden, sondern auch das Laub von Bäumen, die im öffentlichen Straßenraum stehen, so das Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 A 127/01).Zu welchen Zeiten muss die Kommune Laub beseitigen?
In vielen kommunalen Satzungen ist festgelegt zu welchen Zeiten die Kommune zur Laubbeseitigung verpflichtet ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, gelten die Regeln zum Winterdienst. In der Regel leistet die Kommune den Winterdienst zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends.Wann haftet die Kommune auf Schadensersatz bei einem Unfall aufgrund von Laubglätte?
Die Kommune haftet immer dann für eine Unfall aufgrund von Laubglätte, wenn sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Stürzt etwa eine Fahrradfahrerin an einer Gefahrenstelle aufgrund nicht geräumten Laubs, haftet die Kommune auf Schadensersatz, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 170/04). Anders sieht das das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 14 O 742/07), wonach Fahrradfahrer und Fußgänger bei Laub auf dem Weg aufpassen müssen und mit einer Laubglätte rechnen müssen. Eine Haftung der Kommune bei einem Sturz aufgrund von Laubglätte lehnt das Gericht ab.Kann die Kommune die Laubbeseitigung auf Anwohner übertragen?
Viele Kommune haben per Satzung die Straßenreinigungspflicht auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen. Damit müssen die Anwohner das Laub selbst beseitigen. Diese Pflicht trifft sie, wie die Pflicht zum Winterdienst, unabhängig davon wie alt sie sind oder ob sie im Urlaub sind. Ist es dem Anwohner nicht möglich selbst das Laub zu fegen, muss er einen Dritten damit beauftragen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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