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WEG: Ohne Zustimmung errichtete Terrassenvergrößerung muss entfernt werden

WEG: Ohne Zustimmung errichtete Terrassenvergrößerung muss entfernt werden © mko - topopt
Vergrößert ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Terrasse ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer muss er die Terrassenvergrößerung zurückbauen.

Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 5290/18 WEG) im Fall eines Erdgeschoss-Wohnungseigentümers, der seine Terrassenfläche durch einen Ausbau verdoppelte. Das Amtsgericht bewertete die Terrassenvergrößerung als bauliche Maßnahme, zu der die übrigen Miteigentümer ihre Zustimmung hätten erteilen müssen. Die Erweiterung der Terrasse führe zu einer stärkeren Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Erdgeschoss-Wohnungseigentümer. Zu dem wirke sich die Vergrößerung nachteilig auf das Gesamtbild der Wohnungsanlage aus. Auch wenn andere Miteigentümer ebenfalls ihre Terrassen ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vergrößert hätten, kann sich der Erdgeschoß-Wohnungseigentümer nicht auf Gleichheit im Unrecht berufen, so das Gericht.

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