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Balkontürschwellen sind zwingend Gemeinschaftseigentum!

Loggien-, Terrassen- oder Balkontüren sind Gemeinschaftseigentum. Wie verhält es sich mit den Türschwellen, die im Bereich der Wohnung liegen? Sie sind funktionaler Bestandteil der Türen und deshalb ebenfalls Gemeinschaftseigentum.

Loggien- oder Balkontüren sind nicht sondereigentumsfähig und daher zwingend Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören auch die Bestandteile der Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind, wie z. B. Türschwellen. Der Sachverhalt Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08) hatte zu entscheiden, ob Balkontürschwellen zum Sonder- oder zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft reklamierte, dass der Zugang zu Terrassen und Balkonen nicht barrierefrei ausgeführt worden seien. Die Bauträgerin verteidigte sich damit, dass es sich um Sondereigentum handele, das von den jeweiligen Eigentümern ohne Reklamation abgenommen worden sei. Außerdem seien Ansprüche verjährt. Die Entscheidung Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Ansprüche für nicht verjährt. Denn die Abnahme von Sondereigentum wirke nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Bei den Türschwellen handele es sich aber um Sondereigentum. Sie seien funktional den nicht sondereigentumsfähigen Balkontüren zuzuordnen, und zwar als deren unterer Abschluss. Auch die Teilungserklärung könne daran nichts ändern. Denn die könne zwar Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum erklären, nicht aber umgekehrt zwingendes Gemeinschaftseigentum zu Sondereigenum. Der Hinweis Alle Bestandteile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind, müssen als Gemeinschaftseigentum qualifiziert werden – selbst wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums (der Wohnungen) befinden. Das gilt deshalb auch für Wohnungseingangstüren, Fenster und Außenjalousien.

von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert

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