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Austausch von Fenster nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach ihrer Gemeinschaftsordnung für den Außenanstrich der Fenster zuständig, liegt auch der Austausch von Fenstern in ihrer Zuständigkeit. Der einzelne Wohnungseigentümer darf nicht einfach auf eigene Kappe in seiner Wohnung alte Fenster gegen neue Fenster austauschen.

Im zu entscheidenden Fall tauschte ein Wohnungseigentumsbesitzer in seinen zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus alte Fenster gegen neue Fenster aus. Die neuen Fenster bestanden aus weißem Kunststoff mit einem Mittelsteg, die alten Fenster waren aus Holz-Alu. Nach der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Instandhaltung der Fenster Sache der jeweiligen Wohnungseigentümer, jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs. Weiter steht in der Gemeinschaftsordnung, dass außerhalb des Sondereigentums sichtbare Anstriche nicht vom Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen. Die Eigentümergemeinschaft verlangte vom Wohnungseigentümer die Beseitigung der Fenster und die Wiederherstellung des alten Zustands. Als der Wohnungseigentümer dies verweigerte, klagte die Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung der neuen Fenster und Wiederherstellung des alten Zustands.

Fenster müssen in ursprünglichen Zustand zurück gebaut werden

Mit Erfolg, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 481 C 12070/14 WEG): Fenster und Rahmen seien Gemeinschaftseigentum. Darauf folge, dass auch nur die Eigentümergemeinschaft über einen Austausch entscheiden kann. Ein solcher Beschluss lag hier nicht vor. Es war auch nicht der Fall gegen, dass es für den Wohnungseigentümer nicht zumutbar war auf einen entsprechenden Beschluss zu warten, weil der Eigentümergemeinschaft kein Schaden entstand – etwa durch Einschlagen eines Nagels in die Außenmauer. Da der Wohnungseigentümer die Baumaßnahme nicht durchführen durfte, ist auch das Verlangen diese Baumaßnahme wieder rückgängig zu machen nicht rechtsmissbräuchlich.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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