Kinderfotos im Internet – Zustimmung beider Elternteile notwendig
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2019-08-01
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 293 mal gelesen
Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und bedarf deshalb der Zustimmung beider Eltern, wenn sie sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrundeliegenden Fall lebt das sechsjährige Mädchen bei seiner Mutter auf dem Bauernhof ihres neuen Lebensgefährten. Die geschiedenen Eltern teilen sich das Sorgerecht. Der neue Lebensgefährte betreibt eine Homepage für seinen Bauernhof und hat ein Foto mit dem Mädchen auf dieser Internetseite als Werbung für den Hof publiziert. Dagegen wendet sich der Vater und will die Veröffentlichung des Fotos gerichtlich untersagen lassen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 W 10/18) hält die Einwilligung des Vaters zur Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter im Internet für erforderlich. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen laut Gericht beide Elternteile einvernehmlich einwilligen. Dies bedeute, dass sie auch nur gemeinsam gegen die Veröffentlichung der Kinderfotos vorgehen können. Da das Gericht aber in der Internet-Publizierung der Fotos eine hohe Rechtsgefährdung für die Tochter sieht, soll der Vater sich die Zustimmung der Mutter notfalls durch ein Gericht ersetzen lassen.
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