Rechtstipps zur Erbengemeinschaft
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2015-05-05
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Man hat geerbt, aber nicht alleine! In dieser Situation kommt es bei der sogenannten Erbengemeinschaft häufig zu Konflikten was mit dem Nachlass geschehen soll. Wird das Haus verkauft? Wer darf das Auto nutzen? Welche Maßnahmen sind zur Erhaltung des Nachlasses angebracht? Mit all diesen Fragen sieht sich der Miterbe konfrontiert. Wichtig zu wissen ist jetzt welche Recht den einzelnen Erben zu stehen und wie sich Miterben aus einer Erbengemeinschaft lösen können …
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Tritt eine Gruppe von Menschen gemeinschaftlich eine Erbschaft an, spricht man im deutschen Erbrecht von einer Erbengemeinschaft. Wichtigste Folge einer Erbengemeinschaft ist, dass Miterbe nicht allein über den Nachlass verfügen kann. Der Nachlass wird von den Erben gemeinschaftlich verwaltet.
Welche Pflichten haben die Miterben?
Miterben sind in erster Linie gesetzlich angehalten, bei allen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Was im konkreten Nachlassfall unter ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstehen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Welche Rechte haben die Miterben?
Miterben haben unter anderem das Recht die Nachlassgegenstände zu nutzen. Dies kann etwa im Hinblick auf die Benutzung einer Immobilie von Interesse für die Miterben sein. Sind Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann jeder Miterbe alleine entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind und diese anordnen. Ansonsten entscheidet die Erbengemeinschaft über Maßnahmen per Beschluss.
Wie kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden?
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann nur mit der Auseinandersetzung der Erbschaft erreicht werden. Die Miterben müssen sich dafür über die Auseinandersetzung der Erbschaft einigen. Wichtig ist hier, dass Nachlassschulden unter Verwertung der Nachlassgegenstände zu begleichen sind. Der übrig gebliebene Erlös muss unter den Erben nach einer bestimmten Quote aufgeteilt werden.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Form gibt es für die Erbauseinandersetzung nicht. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Lediglich wenn der Nachlass bei seiner Übertragung einer notariellen Form bedarf, muss diese eingehalten werden- etwa bei der Übertragung von Immobilien. Ist die Auseinandersetzung der Erbschaft vollzogen, dann ist auch die Erbengemeinschaft aufgehoben.
Wichtig zu wissen: Wurde im Testament des Erblassers verfügt, dass der Nachlass nicht geteilt werden darf, kann keine Erbauseinandersetzung stattfinden und die Erbengemeinschaft bleibt bestehen.
Wichtig: Klagen müssen gegen jeden einzelnen Miterben erhoben werden!
Wer einen Konflikt mit einer Erbengemeinschaft vor Gericht austragen will, muss wissen, dass jeder einzelne Erbe verklagt werden muss, um gegen die Erbengemeinschaft vorzugehen.
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