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Erbrecht: Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben

Die Verteilung der Erbschaft unter einer Erbengemeinschaft kann zu einem konfliktuösen Unterfangen werden. Ein guter Plan, eine straffe Hand und der solide Rat eines Fachanwalts für Erbrecht führen zum Ziel.

Erbengemeinschaften sollen aufgelöst (auseinandergesetzt) werden. Daher kann nach dem Gesetz auch jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der Erblasser kann allerdings durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung für eine bestimmte Zeit, aber nicht auf Dauer, ausschließen. Die Auseinandersetzung findet auch nicht statt, wenn durch einen noch nicht geborenen Miterben sich die Erbanteile verändern und so lange ein Aufgebotsverfahren für Nachlassgläubiger läuft. Durch die Auseinandersetzung soll der Nachlass unter den Miterben verteilt werden. Die Verteilung soll aber erst erfolgen, wenn alle Schulden bezahlt worden sind, die den Nachlass belasten. Grundlage für eine Auseinandersetzung ist ein Nachlassverzeichnis. Das ist eine Liste, die alle Vermögensgegenstände und alle Verbindlichkeiten enthält. Zunächst müssen etwa vorhandene Verbindlichkeiten beglichen werden, z. B. die Beerdigungskosten. Reichen die flüssigen Mittel dafür nicht aus, müssen sie durch den Verkauf von Nachlassgegenständen beschafft werden. Ist der Nachlass schuldenfrei, können die Miterben entscheiden, wie sie vorgehen wollen. Das Gesetz bietet als mögliche Instrumente der Auseinandersetzung zunächst die Teilung des Nachlasses in Natur, entsprechend der jeweiligen Erbquoten. Ohne Wertverlust bzw. Wertunterschiede teilbar sind vor allem Bargeld, Kontoguthaben und Wertpapiere. Die meisten Vermögensgegenstände (Uhr, Pkw, Immobilie) sind nicht teilbar. Sie müssen deshalb "liquidiert" werden durch Verkauf oder Teilungsversteigerung. Am Ende sind alle Vermögensgegenstände so zu Geld gemacht und damit teilbar. Die Miterben können pragmatischer vorgehen, wenn sie sich einig sind. Es steht ihnen frei, einvernehmlich die Nachlassgegenstände unter sich aufzuteilen. Wertunterschiede können durch Ausgleichszahlungen kompensiert werden. Ein noch recht neues Instrument der Auseinandersetzung ist die "Abschichtung". Dabei scheidet ein Miterbe, meist gegen Ausgleichszahlung, aus der Erbengemeinschaft aus. Wenn der vorletzte Miterbe ausgeschieden ist, bleibt nur noch ein Mitglied der früheren Erbengemeinschaft als "Alleinerbe" übrig. Damit ist die Auseinandersetzung abgeschlossen. Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen, kann sich jeder Miterbe mit der Bitte um Vermittlung an das zuständige Nachlassgericht wenden. Das setzt allerdings die Bereitschaft der übrigen Miterben voraus, sich an einem solchen Verfahren zu beteiligen. Das Nachlassgericht kann Vorschläge machen, aber eine Einigung nicht erzwingen. Eine endgültige Klärung kann im Streitfall nur das ordentliche Gericht herbeiführen. Solche Verfahren sind risikoreich, langwierig und teuer. Allerdings ist eine Erbauseinandersetzungsklage - Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan - wenigstens das Mittel, letzten Endes doch zu einer Beendigung der Erbengemeinschaft zu kommen.

von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert

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