Lehrer sind zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und Medikamtenvergabe verpflichtet!
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2019-04-18
, Aktualisierung vom
2019-09-16 13:32:51.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 533 mal gelesen
- Schüler verliert im Sportunterricht das Bewusstsein - Lehrer muss erste Hilfe leisten!
- Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen
Ein Lehrer hat die Pflicht alle erforderlichen und zumutbaren Erst-Hilfe-Maßnahmen bei einem im Sportunterricht verunglückten Schüler durchzuführen. Ebenso kann von einem Lehrer erwartet werden, dass er einem Schüler in einer Notsituation Medikamente verabreicht, die medizinische Laien verabreichen können.
Schüler verliert im Sportunterricht das Bewusstsein - Lehrer muss erste Hilfe leisten!
Ein 18jähriger Schüler hörte beim Aufwärmtraining im Sportunterricht plötzlich auf zu Laufen, blieb stehen und rutschte an der Wand in eine Sitzposition. Er war nicht mehr ansprechbar. Die Sportlehrerin rief bei der Rettungsstelle an. Die wies die Lehrerin an, den Schüler in eine stabile Seitenlage zu bringen. Als der Rettungswagen mit Notarzt eintraf wurden sofort Wiederbelebungsmaßnahmen am Schüler durchgeführt, die rund eine dreiviertel Stunde dauerten. Dann wurde der Schüler in eine Klinik gebracht. Im Arztbericht ist vermerkt, dass der Junge bereits 8 Minuten vor dem Eintreffen bewusstlos war und keine Laienreanimation erfolgt sei. Der Schüler erlitt einen Hirnschaden und ist heute zu Hundertprozent schwerbehindert. Er klagte auf Schadensersatz, da seine Gesundheitsschäden aufgrund der mangelnden Sauerstoffversorgung seines Gehirns infolge der unterlassenen Wiederbelebungsmaßnahmen durch die Sportlehrerin erfolgt seien. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 35/18) stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Sportlehrerin von Amtswegen verpflichtet war Erste-Hilfe zu leisten. Schließlich müssten Sportlehrer über eine aktuelle Ausbildung im Hinblick auf Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Jeder Sportunterricht stelle eine gewisse Gefahr dar. Sportlehrer seien verpflichtet gesundheitliche Gefahren von ihren Schülern abzuwenden. Sie können sich dabei auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Eine solche Haftungsbeschränkung stehe im Widerspruch zur Pflicht der Sportlehrer im Notfall Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen zu müssen.Lehrer müssen im Notfall Medikamente verabreichen
Von einem Lehrer kann erwartet werden, dass er im Notfall einer Schülerin lebensnotwendige Medikamente verabreicht, die ein medizinischer Laie verabreichen kann. Dies entschied das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 47 KR 1602/19 ER) im Fall einer an Epilepsie leidenden Schülerin, deren Eltern für eine Klassenfahrt von der Krankenkasse eine Krankenschwester beantragt hatten, die das Kind zwecks medizinischer Versorgung im Notfall begleiten sollte. Die Krankenkasse lehnt dies ab. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Dresden. Im Notfall könne auch ein Lehrer der Schülerin das krampflösende Medikament verabreichen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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