Hartz IV: Kein Zuschuss für Cannabis
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2016-05-19
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Cannabis-Blüten zur Behandlung verschiedener Gesundheitsstörungen – weder als Sozialleistung, noch als eine Leistung der Krankenversicherung.
Dies entschied kürzlich das Sozialgericht Trier (Aktenzeichen S 5 KR 68/16 ER) im Fall einer Harzt IV- Empfängerin die einen Mehrbedarf an Sozialleistungen beantragte, weil sie sich monatlich mit 45 Gramm Cannabis-Blüten zu einem Preis von über 700 Euro zur Behandlung verschiedener Krankheitsbilder versorgen muss. Die Frau leidet unter anderem an ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen.
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Keine alternativlose Behandlungsmethode
Das Sozialgericht Trier entschied, dass es sich hier nicht um berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf nach dem Sozialgesetzbuch handele. Zur Behandlung, der von der Frau vorgetragenen Krankheiten gäbe es genügend Alternativen zur Cannabis-Therapie. Die Cannabis-Therapie sei im zu entscheidenden Fall damit keine alternativlose Behandlungsmethode.Kein Cannabis auf Rezept
Auch gebe es kein Cannabis auf Rezept. Die gesetzliche Krankenkasse darf mit einer neuen Behandlungsmethode nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine Empfehlung ausgesprochen hat. Daran fehlt es hier. Auch wenn es rechtspolitische Bestrebungen gibt zukünftig Cannabis auf Rezept zu verschreiben, sei dass noch nicht die aktuelle Gesetzeslage nach der entschieden werden muss, so die Trierer Sozialrichter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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