Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wie läuft der finanzielle Ausgleich nach einer Trennung?
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2017-10-20
, Aktualisierung vom
2019-10-21 11:43:10.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 1646 mal gelesen
- Grundsatz: Vermögen bleibt getrennt
- Ausnahme: Investition steigert Vermögen des Partners
- Müssen Geschenke zurückgegeben werden?
Nicht nur bei einer Ehescheidung wird über finanzielle Ausgleichsansprüche gestritten, auch bei Paaren ohne Trauschein geht es im Fall der Trennung um die Frage, ob und wie ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Ex-Partner nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen größere Geldgeschenke zurückzahlen muss.
Voraussetzungen größere Geldgeschenke zurückzahlen muss.
Grundsatz: Vermögen bleibt getrennt
Bei Paaren ohne Trauschein behält jeder Partner grundsätzlich sein Vermögen. Wer die Sache angeschafft und bezahlt hat, ist auch alleiniger Eigentümer. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es im Trennungsfall keinen Zugewinnausgleich.Ausnahme: Investition steigert Vermögen des Partners
Ausnahmsweise ist aber doch ein Bereicherungsausgleich im Trennungsfall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich: Wenn der Partner nachweislich erhebliche Investitionen getätigt hat, die sich vermögenssteigernd auf das Vermögen des anderen Partners ausgewirkt haben. Der Kauf von Büromöbeln und anderen Einrichtungsgegenständen sowie Inves¬ti¬tionen in das Haus von insgesamt rund 7.000 Euro sind laut dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 3 U 8/12) keine erhebliche Investition, die das Vermögen des anderen Partners steigert. Aber auch für einen Partner, der rund 30.000 Euro in den gemeinsamen Haushalt gezahlt hat, gibt es nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin keinen finanziellen Ausgleich, entschied das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 22 O 400/15). Laut Gericht waren seine Investitionen der finanzielle Ausgleich dafür, dass er keine Miete zahlte.Müssen Geschenke zurückgegeben werden?
Laut einer BGH-Entscheidung (Aktenzeichen X ZR 107/16) muss der Ex-Partner den Eltern seiner Lebensgefährtin größere Geldgeschenke zurückgeben, wenn die Beziehung außergewöhnlich schnell zerbricht und das Geschenk langfristig gedacht war. Im konkreten Fall hatten die Eltern dem Lebensgefährten ihrer Tochter rund 104.000 Euro zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie zugewandt. Als die Beziehung nach zwei Jahren zerbrach, verlangten sie ihr Geld vom Ex-Partner der Tochter zurück. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Auch beim Schenkungsvertrag kann die Geschäftsgrundlage wegfallen, wenn der Schenker mit seiner Schenkung bestimmte Vorstellungen verbunden hat, die nicht eintreffen. Dies gebe ihm das Recht sich vom Vertrag zu lösen oder diesen anzupassen. Bei den Eltern bestand die Vorstellung, dass ihre Tochter und ihr Lebensgefährte zumindest eine längere Zeit die gemeinsame Wohnung nutzen werden. Die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei nicht durch die Trennung der Beiden an sich weggefallen, sondern dass die Trennung schon nach weniger als zwei Jahren erfolgt. Die Schenkung wäre nicht erfolgt, wenn die Eltern damit gerechnet hätten. Größere Geschenke können nach dieser Gerichtsentscheidung daher nach einer Trennung unter Umständen zurückverlangt werden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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