Erbe verprasst – Harzt IV verwirkt?
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2016-03-08
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Erbe von 136.000 Euro in zwei Jahren verbraucht
- Zusammenhang zwischen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und Sozialhilfebezug fehlt
Wer sein nicht unerhebliches Erbe aufgrund eines luxuriösen Lebensstils in kurzer Zeit auf den Kopf haut, hat trotzdem einen Anspruch auf Hartz IV. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.
Erbe von 136.000 Euro in zwei Jahren verbraucht
Im vor dem Sozialgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall erbte ein Mann eine Wohnung, die er für 136.000 Euro verkaufte. Zwei Jahre später stellte er beim Jobcenter einen Antrag auf Hartz IV, weil er nur noch über 4.000 Euro Vermögen verfügen würde. Von den 136.000 Euro habe er 40.000 Euro für die Einrichtung seiner Wohnung gebraucht, den Rest des Geldes habe er zwischenzeitlich für Luxus und Konsum ausgegeben. Das Jobcenter bewilligte zwar die Leistungen zur Grundsicherung, stellte aber fest, dass der Mann diese Leistungen ersetzen muss. Er habe sein nicht unerhebliches Vermögen mit seinem hohen und luxuriösen Lebensstandard verprasst.Zusammenhang zwischen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und Sozialhilfebezug fehlt
Das sah zwar auch das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 35 AS 257/15) so, stellte aber fest, dass es im zu entscheidenden Fall am inneren Zusammenhang zwischen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und Zahlung von Sozialleistungen fehlt. Der Mann habe nicht deshalb einen so hohen Lebensstandard geführt, um Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können. Die Tatsache, dass er einen luxuriösen Lebensstil geführt hat, und in kurzer Zeit sein Vermögen verbraucht hat, reicht hierfür nicht. Jeder dürfe mit seinem Vermögen so umgehen, wie er will, entschieden die Düsseldorfer Sozialrichter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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