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Sondereigentum: Privatpool nicht erlaubt!

Wurde einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an der Gartenoberfläche eingeräumt, darf er nicht das unter der Gartenoberfläche liegende Erdreich nutzen und etwa einen Privatpool bauen, entschied kürzlich das Amtsgericht München.

Im zugrundeliegenden Fall baute ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich seiner Terrasse einen ca. 10 qm großen Swimmingpool – ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Er besaß allerdings ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche. Das reichte für den Poolbau nach Ansicht der übrigen Wohnungseigentümer nicht aus. Ihrer Meinung nach gehört das Erdreich unter der Grasoberfläche zum Gemeinschaftseigentum.

Erdreich gehört zum Gemeinschaftseigentum

Dies sah auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15 WEG) so. Der Poolbauer habe nur ein Sondernutzungsrecht hinsichtlich der Gartenoberfläche, nicht für das darunter liegende Erdreich. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass im Erdreich Versorgungsleitungen - oder wie im vorliegenden Fall eine Sickergrube - befinden. Dem widerspricht auch nicht das Recht die Gartenoberfläche zu bepflanzen, es sei denn es sind Pflanzen mit sehr tiefen Wurzeln, so das Amtsgericht München.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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