Untermieter ist Vertragspartner für Energieversorger
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2016-12-16
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein Untermieter, der alleine eine Mietwohnung bezieht, ist in der Regel Vertragspartner des Energieversorgers und muss diesem direkt Strom- und Gasgebühren zahlen.
Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 222 C 29041/14 ) im Fall eines Mieters, der bereits in seinem Mietvertrag vereinbart hatte, dass die Mietwohnung ausschließlich von einem bestimmten Mitarbeiter bezogen wird. So kam es dann auch: Der Mitarbeiter bezog die Wohnung als Untermieter. Nach nicht einmal einem halben Jahr Mietzeit wurde dem Untermieter von der Hausverwaltung gekündigt. Am Ende des Mietverhältnisses waren rund 1070 Euro Schulden für Strom und Gas beim Energieversorger aufgelaufen. Dieser wand sich an den Mieter der Wohnung und verlangte Zahlung.
Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Zwischen dem Energieversorger und dem Mieter der Wohnung sei kein Vertrag über den Bezug von Strom und Gas zustande gekommen. Die Anmeldung des Mieters beim Energieversorge stelle lediglich eine Mitteilung dar- kein Vertragsabschluß. Auch der Umstand, dass der Mieter Hauptmieter der Wohnung war, macht ihn nicht zur Vertragspartei. Der Mieter habe auch zu keiner Zeit Gas oder Strom verbraucht und damit ein Vertragsangebot des Energieversorgers angenommen. Tatsächlich hat nur der Untermieter Gas und Strom verbraucht. Laut Gericht soll in erster Linie der in Anspruch genommen werden, der auch die Leistung empfängt. Nur im Ausnahmefall, wenn es keine Person gibt, der man die Leistungsentgegennahme zu rechnen kann, sollen Hauptmieter/ bzw. Eigentümer in Anspruch genommen werden können.
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