Transsexuell: Keine Änderung des Geschlechts ohne zwei Gutachten
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2017-04-24
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Transsexuelle Menschen können ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihren Namen gerichtlich nur ändern lassen, wenn zwei Sachverständigengutachten vorliegen. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm.
Der Gesetzgeber habe die Begutachtung von zwei Sachverständigen als eine zwingende Voraussetzung für eine Antragstellung auf Geschlechts- oder Namensänderung im Transsexuellengesetz festgelegt, führten die Hammer Richter ihre Entscheidung ( Aktenzeichen 15 W 2/17) aus. In diesen Gutachten müssen Sachverständige einschätzen, ob die Person ihr Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändert und schon mehr als drei Jahre den Willen empfindet nach ihr Geschlecht zu ändern. Änderungen beim Personenstand seien schließlich nur dann zu zulassen, wenn tragfähige Gründe dafür vorliegen würden.
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Intersexuelle Menschen müssen keine Angaben zum Geschlecht machen
Beim Eintrag in das Geburtenregister muss das Geschlecht des Kindes angegeben werden. Bei intersexuellen Menschen ist eine Eintragung beim Geschlecht als „inter“ oder „divers“ nicht zulässig, entschied jüngst der Bundesgerichtshof. Im zu entscheidenden Fall beantragte ein intersexueller Mensch die Änderung seines Eintrags im Personenstandregister dahingehend, dass unter Geschlecht nicht „weiblich“ sondern „Inter“ oder „divers“ eingetragen werden soll. Aufgrund einer Chromosomenanalyse sei herausgekommen, dass der Antragssteller weder Frau noch Mann sei. Eine entsprechende Änderung im Personenstandsregister ist laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 52/15) allerdings nicht möglich. Das Personenstandsregister enthalte Angaben für die Rechtsstellung im Hinblick auf das Familienrecht. Das Familienrecht gehe aber nur von zwei Geschlechtern aus: Frau und Mann. Der Gesetzgeber habe intersexuellen Menschen die Möglichkeit eingeräumt, keine Angaben beim Geschlecht zu machen, er habe aber kein „neues“ Geschlecht geschaffen, so der Bundesgerichtshof.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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