Sozialamt darf Sozialleistungen bei Pflegebetrug kürzen
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2017-01-09
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Die Sozialhilfe darf bei einer pflegebedürftigen Frau im Nachhinein um die Geldbeträge gekürzt werden, die diese von einem kriminellen Pflegedienst für das Mitwirken an einem Abrechnungsbetrug erhalten hat. Dies entschied das Sozialgericht Berlin und bestätigte damit die Praxis der Sozialämter.
In Deutschland stehen seit einigen Jahren kriminelle Pflegedienste im Fahndungskreuz der strafrechtlichen Ermittler, deren Geschäftsmodell darin besteht, Pflegeleistungen gegenüber den Sozialleistungsträgern abzurechnen, die nie erfolgt sind. Unterstützung erfahren diese kriminellen Pflegedienste von Patienten, aber auch von Ärzten. Dieser erhalten ein Art Belohnung für ihr Mitwirken.
Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine pflegebedürftige Frau Grundsicherung im Alter vom Sozialamt. Sie hatte sich auf die o.g. kriminellen Machenschaften des Pflegedienstes „Mit Herz und Seele GmbH“ eingelassen und erhielt von diesem monatlich über 250 Euro Belohnung. Das Sozialamt zog diese Zahlungen von rund 1.120 Euro rückwirkend von der Sozialhilfe ab und kürzte die laufende Grundsicherung um 73 Euro pro Monat.
Zu Recht, entschied das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 145 SO 1411/16 ER). Die Rückforderungen der Sozialleistungen seien rechtmäßig. Die Frau habe laut den Kassebüchern des Pflegedienstes die Zahlungen erhalten. Im Gegenzug habe sie Nachweise über die tägliche Pflege unterschrieben, obwohl sie nicht gepflegt wurde. Diese Mitwirkung an einem Pflegebetrug müsse im öffentlichen Interesse sofort geahndet werden und die zuviel gezahlten Sozialleistungen müssen umgehend zurückerstattet werden, so das Berliner Sozialgericht.
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