Keine Extra-Sozialhilfe für Umstellung auf den TV-Standard DVB-T2 HD - Fernsehempfang
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2017-03-17
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ab dem 29. März beginnt der Betrieb des neuen digitalen TV-Standard DVB-T2 HD, der bisherige Übertragungsstandard DVB-T wird nach und nach abgeschaltet. Damit fallen für viele Fernsehempfänger zusätzliche Kosten für neue Receiver an. Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Receiver zum Empfang digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD vom Sozialamt übernommen werden - auch nicht die neuen Gebühren für die privaten Fernsehprogramme!
Receiver muss aus Regelbedarf finanziert werden
Dies entschied aktuell das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 146 SO 229/17 ER). Ein Fernseher sei weder ein Haushaltsgerät, noch ein Einrichtungsgegenstand. Für die Erstausstattung gebe es nur zusätzlich Geld vom Sozialamt, wenn die Anschaffung Grundbedürfnisse befriedige. Das sei bei einem Receiver nicht zu erkennen. Er diene lediglich dem Informations- und Unterhaltungsbedürfnis und sei damit aus dem Regelbedarf zu finanzieren, so die Berliner Sozialrichter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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